Energieausweis informiert ab dem 1. Mai genauer - Die CO2-Emissionen müssen jetzt angegeben werden
Ist das Haus ein Energiefresser oder ein Energiesparer? Wer ein Gebäude verkaufen oder vermieten möchte, muss einen Energieausweis vorlegen. Ab der nächsten Woche – dem Samstag, 1. Mai 2021 – gelten die verschärften Regelungen auf Grundlage des im November 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes 2020 (GEG). Ab diesem Stichtag sind Hauseigentümer verpflichtet, bei neu ausgestellten Verbrauchsausweisen detailliertere Angaben zur energetischen Bewertung des Gebäudes zu machen. So soll der Informationsgehalt des Ausweises erhöht werden.
Der Energieausweis ist eine Art Steckbrief für Wohngebäude und vermittelt ein Bild von der Energieeffizienz des Hauses. Der Ausweis enthält neben allgemeinen Angaben zum Gebäude Hinweise auf Einsparpotenziale sowie konkrete Vorschläge für Sanierungsmaßnahmen. Er unterscheidet die neun Effizienzklassen A bis H, wobei die Klasse “A+” energetisch besonders gute Gebäude kennzeichnet, während die Klasse “H” einem Gebäude einen schlechten baulichen Zustand bescheinigt.
Für alle Energieausweise gilt: Ab Ausstellung sind sie 10 Jahre lang gültig, eine Verlängerung ist nicht möglich. Relevant sind die Neuerungen also für Ausweise, die zehn Jahre oder älter sind und jetzt erneuert werden.
Ausgestellt wird das Dokument von speziell geschulten Gebäude-Energieberatern und anderen Fachleuten.
Wer sein Gebäude selbst nutzt oder es nicht neu vermietet, benötigt keinen neuen Ausweis.
In den neuen Ausweis werden ab Mai unter anderem die Mengen der Treibhausgas-Emissionen aufgenommen. Dabei werden die Emissionen aus dem Primärenergie-Bedarf oder -Verbrauch des Gebäudes errechnet.
Immobilienbesitzer haben weiterhin die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis und einem Bedarfsausweis. In beiden Varianten sind Modernisierungs-Empfehlungen enthalten. Allerdings muss der Immobilienbesitzer künftig die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben – einschließlich inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Das war bislang nur beim Bedarfsausweis nötig.
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