Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas länger her ist, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln und -Mythen auf. Heute geht es um die Rechte und Pflichten von Fahrradfahrern.

>>Mit Beginn des Frühlings und den höheren Temperaturen steigt auch die Zahl der Fahrradfahrer auf den Straßen wieder deutlich an. Ob als Freizeitaktivität oder Alternative zum Auto – generell wird Fahrradfahren seit einigen Jahren immer populärer. Grund genug, dem Thema Radfahren einen eigenen Verkehrstipp zu widmen.

  1. Nebeneinander oder hintereinander fahren?

Dazu regelt die Straßenverkehrsordnung: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“ (§4 Abs. 1. S. 1 StVO) Eine Ausnahme gilt auf Fahrradstraßen und in Fahrradzonen. Hier dürfen Radfahrer generell nebeneinander fahren. Gruppen von mehr als 15 Radfahrern gelten als Verbände, auch dann darf nebeneinander gefahren werden.
Alles Regelungen zur Fahrradstraße finden sich auch in unserem Verkehrstipp Nr. 89: https://www.wasserburger-stimme.de/schlagzeilen/heute-geht-es-um-die-fahrradstrasse/2021/02/03/
 

  1. Oft diskutiert: die Pflicht zur Benutzung von Radwegen

Die StVO sagt dazu: „Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.“ (§4 Abs. 1. S. 1-2 StVO)

Zeichen 237: Radweg / Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg / Zeichen 241: Getrennter Geh-und Radweg
 
Sind Radwege mit diesen Verkehrszeichen beschildert, müssen sie von Radfahrern also auch benutzt werden. Auch geeignete Seitenstreifen oder Wege abseits der Fahrbahn, die nicht entsprechend beschildert sind, sollten nach Möglichkeit von Fahrradfahrern befahren werden. Letztlich erhöht dies die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Achtung an Kreuzungen und Einmündungen: hier können Radfahrer von abbiegenden Kraftfahrzeugführern übersehen werden. Vor allem diese, aber auch die Fahrradfahrer sollten hier besonders aufmerksam sein.

  1. „Geisterradler“ bzw. Fahren auf linken Radwegen

Radwege, die auf der linken Fahrbahnseite liegen, dürfen in der Regel nicht benutzt werden, es sei denn, sie werden durch ein entsprechendes alleinstehendes Zusatzzeichen freigegeben.

Zeichen 1022-10: Radverkehr frei
Auch diese Regel sollte unbedingt eingehalten werden. Zum einen können die Radwege bei Begegnungsverkehr zu schmal sein. Zum anderen besteht im Kreuzungsbereich für „Geisterradler“ ein erhöhtes Risiko, von anderen Fahrzeugen übersehen zu werden. Dort wo Radverkehr auf einer Seite in beide Richtungen freigeben ist, wird der abbiegende Verkehr in der Regel durch ein entsprechendes Zeichen gewarnt.

Zeichen 1000-32: Radverkehr kreuzt von links und rechts

  1. Radfahrer in der Einbahnstraße

Grundsätzlich gelten die Regeln der Einbahnstraße auch für Fahrradfahrer. Häufig wird es Fahrradfahrern aber durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ (s.o) erlaubt, entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu fahren. Lokale Beispiele finden dafür finden sich in Wasserburg in der der Färber- und der Herrengasse.

Ausführlich haben wir uns damit auch im Verkehrstipp Nr. 59 beschäftigt: https://www.wasserburger-stimme.de/schlagzeilen/einbahnstrasse-was-muessen-radler-beachten/2020/06/17/

  1. Fahrradfahren auf dem Gehweg

Hierzu bestimmt die StVO: „Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.“ (§2 Abs. 5 S. 1 StVO).
Sofern ein Radweg vorhanden ist, darf selbstverständlich auch dieser benutzt werden. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr dürfen außerdem von einer geeigneten Person, die mindestens 16 Jahre als sein sollte, auf dem Gehweg mit dem Rad begleitet werden. Auf Fußgänger ist selbstverständlich Rücksicht zu nehmen.
Weitere Infos zum Thema „Kinder auf dem Fahrrad“ finden Sie auch in unserem Verkehrstipp Nr. 52: https://www.wasserburger-stimme.de/schlagzeilen/wenn-das-kind-auf-dem-rad-dabei-ist/2020/04/22/

  1. Abstand beim Überholen

Während bis vor kurzem nur ein „ausreichender“ Seitenabstand beim Überholen von Radfahrer vorgeschrieben war, gelten seit der StVO-Novelle des Jahres 2020 folgende Mindestabstände: innerorts muss beim Überholen von Fahrradfahrern ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden, außerorts sogar ein Abstand von 2 Metern. Damit soll die Sicherheit für Radfahrer weiter erhöht werden.
Unser Tipp: zwischen Fahrradfahrern und Autofahrern kommt es regelmäßig zu Meinungsverschiedenheiten. Beide Seiten sind hier gefordert, sich in die Situation des Anderen hineinzuversetzen und für einen konfliktfreien Straßenverkehr zu sorgen. Ein Beispiel: wo es möglich und sinnvoll ist, sollten Radfahrer anderen Fahrzeugen das Überholen ermöglichen oder zumindest erleichtern, um den allgemeinen Verkehrsfluss zu erhöhen. Auch Radwege sollten aus diesem Grund wann immer möglich benutzt werden. Andererseits müssen Autofahrer und Co. bei Bedarf auch die nötige Geduld aufbringen und hinter Fahrradfahrern fahren, wenn ein Überholen eben nicht möglich oder kein Radweg vorhanden ist. Auch sollten sie im Kreuzungsbereich immer besonders auf Radfahrer achten und deren etwaigen Vorrang bedenken. Als Grundsatz gilt für beide Seiten immer die Forderung aus §1 der StVO: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ In diesem Sinne: gute Fahrt!
 

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