Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Mühldorf  liegt laut Robert Koch-Institut heute bei 60,4 und hat damit den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Ab Freitag, 21. Mai, gelten daher gelockerte Regelungen. Das Landratsamt gibt dazu ausführliche Regelungen: 

Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
Kontaktbeschränkung:

Treffen zwischen zwei Hausständen sind erlaubt.
Hierbei ist zu beachten:

  • Maximalzahl von fünf Personen darf nicht überschritten werden.
  • Kinder unter 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.
  • Vollständig gegen COVID-19 Geimpfte und Genesene bleiben unberücksichtigt. Nach der letzten notwendigen Impfung müssen 14 Tage vergangen sein, als genesenen Personen muss die zugrundeliegende positive Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegen.

 

Schulen und Betreuungseinrichtungen:

An allen Schulen findet Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m statt.
Hierbei ist zu beachten:

  • Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, erfolgt Wechselunterricht.
  • Mindestens zweimal pro Woche ist ein Corona-Test durchzuführen.
  • Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige dürfen in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb) wieder öffnen.

 

Außerschulische Bildung, Musikschulen:

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung und sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m zulässig.
Hierbei ist zu beachten:
·        Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Weiterbildung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
·        Es besteht Maskenpflichtpflicht soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
·        Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts.
 

Instrumental- und Gesangsunterricht:

Angebote des Instrumental- und Gesangsunterrichts sind als Einzelunterricht in Präsenzform zulässig.
Hierbei ist zu beachten:
·        Mindestabstand von 2 Metern.
·        Für das Lehrpersonal gilt medizinische Maskenpflicht, für Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht. Kinder bis 14 Jahre müssen keine FFP2-Maske tragen, jedoch ab einem Alter von 6 eine Mund-Nasen-Bedeckung.
·        Die Maskenpflicht entfällt nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.
·        Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts.
 

Einzelhandel:

„Click & Meet“ ist ohne Vorliegen eines negativen Corona-Testergebnisses erlaubt.
Hierbei ist zu beachten:
·        Eine Terminbuchung ist notwendig.
·        Erlaubt ist ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche.
·        In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Kinder bis 14 Jahre müssen keine FFP2-Maske tragen, jedoch ab einem Alter von 6 eine Mund-Nasen-Bedeckung.
·        Mindestabstand von 1,5 Metern.
·        Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts.
·        Erhebung folgender Kontaktdaten: Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer oder Email sowie der Zeitraum des Aufenthalts.
 

Körpernahe Dienstleistungen sind ohne Vorliegen eines negativen Corona-Testergebnisses erlaubt.

Hierbei ist zu beachten:
·        Eine Terminbuchung ist notwendig.
·        Ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche, für die ersten 800m² Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde pro 20m² für den 800 m² übersteigenden Teil.
·        In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal medizinische Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Kinder bis 14 Jahre müssen keine FFP2-Maske tragen, jedoch ab einem Alter von 6 Jahren eine Mund-Nasen-Bedeckung. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt, wenn die Art der Leistung sie nicht zulässt.
·        Mindestabstand von 1,5 Metern.
·        Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts.
·        Erhebung folgender Kontaktdaten: Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer oder Email sowie der Zeitraum des Aufenthalts.
 

Kontaktfreier Sport ist mit dem eigenen Hausstand sowie mit einem weiteren Hausstand erlaubt (maximal 5 Personen).

Hierbei ist zu beachten:
·        Kinder unter 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.
·        Kinder unter 14 Jahren dürfen zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern kontaktfreien Sport ausüben.
·        Der Betrieb von Fitnessstudios unter freiem Himmel ist zulässig im Rahmen der für den Sport geltenden Kontaktbeschränkungen.
 

Kultur:

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen öffnen.
Hierbei ist zu beachten:
·        Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt werden kann.
·        Eine Terminbuchung ist notwendig.
·        FFP2-Maskenpflicht für Besucher.
·        Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts.
·        Erhebung folgender Kontaktdaten: Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer oder Email sowie der Zeitraum des Aufenthalts.
Die amtliche Bekanntmachung zur Unterschreitung  der 7-Tages-Inzidenz von 100 und den bereits feststehenden Öffnungsschritten finden Sie im Amtsblatt des Landkreises Mühldorf a. Inn unter https://www.lra-mue.de/buergerservice/amtsbl-tter/amtsbl-tter-2021.html.
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Mühldorf mit weiteren Öffnungsmöglichkeiten ab Freitag wird derzeit vom Bayerischen Gesundheitsministerium geprüft.
 
Die geplanten Öffnungsmöglichkeiten betreffen folgende Bereiche (§ 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV):
 

  • Außengastronomie
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel mit Testnachweis
  • Beherbergungsbetriebe, bestimmte Freizeiteinrichtungen (u.a. Seilbahnen, touristische Reisebusverkehre sowie Stadt- und Gästeführungen im Freien), Freibäder, Fitnessstudios sowie musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles.

Die Details, insbesondere wie viele Personen an bestimmten Veranstaltungen oder sportlichen Aktivitäten teilnehmen dürfen, werden durch die Rahmenkonzepte der Bayerischen Staatsregierung konkretisiert. Diese werden derzeit erstellt bzw. aktualisiert. Sobald uns das erforderliche Einvernehmen des Bayerischen Gesundheitsministeriums hierzu vorliegt, wird die Allgemeinverfügung mit den weiteren Öffnungsmöglichkeiten umgehend öffentlich bekanntgemacht.
 
 
Landrat Max Heimerl begrüßte die jetzt möglichen Öffnungsschritte und bedankte sich bei allen, die sich in den vergangenen Wochen an die Corona-Regeln gehalten und damit deutlich zur Reduzierung der 7-Tages-Inzidenz beigetragen haben. Auch die Ausweitung der Tests und die überdurchschnittliche Impfquote hätten Wirkung gezeigt: „Wir alle haben uns gemeinsam die Erleichterungen hart erarbeitet und dürfen sie jetzt auch genießen. Trotzdem bitte ich weiterhin um Vorsicht statt Leichtsinn, damit wir auch nach den Pfingstferien diesen Weg fortsetzen können“, so der Landrat.