Unser Komplett-Überblick, was ab heute wieder im Landkreis erlaubt ist - Per Allgemeinverfügung des Landkreises - Tag vier unter 35
Ab heute wird gelockert – wie mehrfach berichtet. Unten stehend die Regelungen, wie sie laut Eintrag im Amtsblatt des Landkreises ab heute gelten. Zudem ist heute nun Tag vier mit einer Inzidenz unter der 35 im Kreisgebiet: Das RKI meldet am Dienstagmorgen eine leicht gestiegene Fallzahl von nun 27,9 Fällen in der Inzidenz – das sind 73 offiziell registrierte Neuinfizierte im Landkreis in den vergangenen sieben Tagen.
Was sich ändert ab heute:
Öffnung von Ladengeschäften
Alle Ladengeschäfte dürfen ohne vorherige Terminvereinbarung und ohne negativen Testnachweis unter folgenden
Voraussetzungen öffnen:
• Einhaltung des Mindestabstands (1,5m) im Geschäftsbetrieb
• Kundenbegrenzung (Erste 800 m2 Verkaufsfläche: 1 Kunde pro 10 m2
Darüber hinaus: 1 Kunde pro 20 m2)
• (FFP2-) Maskenpflicht
• Schutz- und Hygienekonzept
Schulen
In Schulen findet ab kommenden Montag, 7. Juni
a.) in den Klassen der Grundschulstufe Präsenzunterricht und
b.) im Übrigen Präsenzunterricht – soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten
werden kann – oder Wechselunterricht statt.
Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen
ist zulässig. Es ist ein Hygienekonzept auf der Grundlage des Rahmenhygieneplans
Die Allgemeinverfügung des Landkreises im Wortlaut
1. Die beiden Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Rosenheim vom 19.05.2021 bzw. 20.05.2021 „Lockerungen der
Beschränkungen der 12. BayIfSMV aufgrund des stabilen Unterschreitens der 7-Tage-Inzidenz von 100 im Kreisgebiet“,
Az.: 611-5304-1-39 werden mit Wirkung vom 01.06.2021 aufgehoben.
An deren Stelle treten mit Wirkung ab 01.06.2021 die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung.
2. Abweichend von § 13 Abs. 1 der 12. BayIfSMV ist im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim der Gastronomiebetrieb
im Außenbereich gestattet. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
a.) Von allen Gästen, die vor Ort bewirtet werden, sind in geeigneter Weise die Kontaktdaten zu erheben. Hierfür gelten
die Bestimmungen des § 2 der 12. BayIfSMV.
b.) Bei der Besetzung der Tische sind die geltenden Kontaktbeschränkungen (§ 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV) zu beachten.
c.) Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art, die über eine Bewirtung von Gästen hinausgeht, ist rechtzeitig
vorab mit dem Landratsamt Rosenheim abzustimmen.
d.) Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts Gastronomie (BayMBl. 2021 Nr. 311) der Bayerischen Staatsministerien
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten.
§ 13 der 12. BayIfSMV bleibt im Übrigen unberührt.
3. Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV ist im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim die Öffnung von
Theatern, Opern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos gestattet. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
a.) Von allen Besuchern sind in geeigneter Weise die Kontaktdaten zu erheben. Hierfür gelten die Bestimmungen des
§ 2 der 12. BayIfSMV.
b.) Die Bestimmungen des Rahmenkonzepts für Kinos (BayMBl. 2021 Nr. 310) und des Rahmenkonzepts für kulturelle
Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern (BayMBl. 2021 Nr. 312) der Bayerischen Staatsministerien
für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten.
§ 23 der 12. BayIfSMV bleibt im Übrigen unberührt.
4. Abweichend von den §§ 5, 10 und 23 der 12. BayIfSMV ist im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim bei Kultur- bzw.
Sportveranstaltungen unter freiem Himmel die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern zulässig. Hierfür gelten folgende
Voraussetzungen:
a.) Allen Besuchern sind feste Sitzplätze zuzuweisen. Die Veranstalter haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu
tragen, dass die zugewiesenen Sitzplätze während der gesamten Dauer der Veranstaltung möglichst durchgängig
eingehalten werden.
b.) Von allen Besuchern sind in geeigneter Weise (z.B. im Zuge des Ticketverkaufs) die Kontaktdaten zu erheben.
Hierfür gelten die Bestimmungen des § 2 der 12. BayIfSMV.
c.) Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts für kulturelle Veranstaltungen (BayMBl. 2021 Nr. 353) der Bayerischen
Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege bzw. des
Rahmenhygienekonzepts Sport (BayMBl. 2021 Nr. 309) der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport
und Integration und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten.
185
5. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 12. BayIfSMV ist im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim die Ausübung von
Sport im folgenden Umfang gestattet:
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten.
Kontaktsport im Freien darf in Gruppen von maximal 25 Personen ausgeübt werden. Im Innenbereich ist die Ausübung
von Kontaktsportarten untersagt.
Die Gruppengröße bei der Ausübung kontaktfreier Sportarten ist im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten
und das Abstandsgebot eigenverantwortlich zu begrenzen.
Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzungen:
a.) Von allen Teilnehmern sind in geeigneter Weise die Kontaktdaten zu erheben. Hierfür gelten die Bestimmungen
des § 2 der 12. BayIfSMV.
b.) Umkleidekabinen und Sanitäreinrichtungen in Sportstätten dürfen genutzt werden, sofern während der Nutzung die
Einhaltung des Mindestabstandes (1,5m) gewährleistet ist.
c.) Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts Sport (BayMBl. 2021 Nr. 309) der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten.
Die Bestimmungen des § 10 der 12. BayIfSMV bleiben im Übrigen unberührt.
6. Abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 2 der 12. BayIfSMV ist der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios zum
Zwecke der Sportausübung im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim zulässig. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
a.) Die Nutzung ist nur nach vorheriger Terminbuchung zulässig.
b.) Von allen Nutzern sind in geeigneter Weise die Kontaktdaten zu erheben. Hierfür gelten die Bestimmungen des §
2 der 12. BayIfSMV.
c.) Umkleidekabinen und Sanitäreinrichtungen in Sportstätten dürfen genutzt werden, sofern während der Nutzung die
Einhaltung des Mindestabstandes (1,5m) gewährleistet ist.
d.) Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts Sport (BayMBl. 2021 Nr. 309) der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten.
e.) Betriebsbereiche, die nicht der Sportausübung dienen (z.B. Massageliegen, Saunen, Solarien etc.) sind geschlossen
zu halten.
Die Bestimmungen des § 11 der 12. BayIfSMV bleiben im Übrigen unberührt.
7. Abweichend von § 14 Abs. 1 der 12. BayIfSMV dürfen Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen
Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, im
Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim auch für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Hierfür gelten
folgende Voraussetzungen:
a.) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 der 12. BayIfSMV sind einzuhalten.
b.) Alle Gäste müssen bereits bei der Ankunft sowie jede weiteren 48 Stunden über einen vor höchstens 24 Stunden
vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.
c.) Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen
Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote nur gegenüber Übernachtungsgästen.
d.) Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts Beherbergung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege (BayMBl 2021 Nr. 356) sowie des Rahmenhygienekonzepts
Gastronomie (BayMBl. 2021 Nr. 311) der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten.
Die Bestimmungen des § 14 der 12. BayIfSMV bleiben im Übrigen unberührt.
186
8. Abweichend von § 11 Abs. 3, 4 und 5 der 12. BayIfSMV sind folgende gewerblichen Freizeitangebote im Kreisgebiet
des Landratsamtes Rosenheim zulässig:
• Seilbahnen
• Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
• Touristische Bahnverkehre und Reisebusverkehre
• Stadt-, Gäste-, Berg-, Kultur-, und Naturführungen im Freien
• Öffnung der Außenbereiche medizinischer Thermen
Es gilt folgende Voraussetzung:
Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts für touristische Dienstleister der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Wohnen, Bau und Verkehr und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten
(BayMBl. 2021 Nr. 357).
Die Bestimmungen des § 11 der 12. BayIfSMV bleiben im Übrigen unberührt.
9. Abweichend von § 4 der 12. BayIfSMV dürfen Laien- und Amateurensembles für musikalische oder kulturelle Proben,
bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, zusammenkommen.
Es gilt folgende
Voraussetzung:
Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts zum Probenbetrieb für Laienmusik und Amateurensembles der Bayerischen
Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst sind einzuhalten (BayMBl. 2021
Nr. 354).
Die Bestimmungen des § 4 der 12. BayIfSMV bleiben im Übrigen unberührt.
10. Abweichend von § 11 Abs. 5 der 12. BayIfSMV ist die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher im
Kreisgebiet des Landratsamtes Rosenheim zulässig. Es gelten folgende Voraussetzungen:
a.) Alle Kunden haben eine vorherige Terminbuchung zu tätigen.
b.) Die Bestimmungen des Rahmenkonzepts zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener
Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels der Bayerischen
Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten
(BayMBl. 2021 Nr. 355) sind einzuhalten.
Die Bestimmungen des § 11 der 12. BayIfSMV bleiben im Übrigen unberührt.
11. Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert der 7-Tage-Inzidenz von 50 an drei
aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und dies nach § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV amtlich bekanntgemacht worden
ist. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend.
12. Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
13. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet
werden.
14. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 01.06.2021 in Kraft.
Obacht: Die Kontaktbeschränkungen werden aber erst bei einer stabilen Inzidenz unter 35 weiter gelockert:
Erlaubt sind dann Treffen von bis zu zehn Personen aus drei Haushalten.
Im Landkreis frühestens ab kommenden Freitag möglich – falls die Zahlen so niedrig bleiben morgen und übermorgen …
Wie das RKI meldet, liegt die Stadt Rosenheim heute bei 39,3 Fällen in der Inzidenz …
Der Landkreis Mühldorf meldet heute eine Inzidenz von 19 …
Auf deutsch bitte. Hat die sauna im badria nun offen oder nicht?
Deutsche Antwort: Ein täglicher Blick auf die Internetseite des Badrias reicht hierzu völlig aus und ist jederzeit klar verständlich!
Nur ab wann dürfen sie öffnen? Das steht niergends? Unter 35? Bei 0? Bei minus 35? Und man findet auch niergends eine antwort. Da hilft auch kein blick auf die seite,beim anruf heisst es,wir wissen es nicht. Tolle aussage
„Wir wissen es nicht“ ist für mich ebenfalls ein klar verständliche und eindeutige Aussage. Für die staatlichen Auflagen/Vorgaben sind die Mitarbeiter der Stadtwerke Wasserburg nicht verantwortlich!
Unter 35 Grad hat doch Sauna gehen keinen Sinn! ( kleiner Spaß )
Die Gäste der Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben müssen alle 48h zum Testen, in den Fitnessstudios brauchts keine Tests. In Kinos und Opernhäuser ebenfalls nicht. Da verstehe doch einer die Logik.
In Ferienwohnungen sind die Gäste in einem abgeschlossenen Wohnbereich und haben garantiert weniger Kontakt zu anderen Personen als im Kino.
Die Aussage, dass man ja nicht verreisen muss, hinkt. Ins Kino und Fitnessstudio MUSS schließlich auch keiner gehen.
Naja, man muss ja nicht in Deutschland verreisen. Kann ja auch nach Mallorca fliegen, da kann man dann mit 350 anderen Menschen in einem riesen Hotel-Bunker am Buffet und Pool sitzen – ohne Maske – und sich chillen.
Zum Wieder-nach-Deutschland-Einreisen reicht dann ein Schnelltest. Das ist doch super.
Nicht nur Sauna darf nicht öffnen, sondern auch Solarium nicht. Im April bei I- Wert über 100 durften sie öffnen, jetzt bei unter 30 nicht. Das soll mir mal jemand erklären. Diese Logik ist mir einfach zu hoch. Vorallen im Fitnesscenter hat das Solarium offen.