Die Folge: Bundespolizei Rosenheim prüft bei Grenzkontrollen Einhaltung von Anmelde- und Nachweispflichten
Österreich ist seit dem gestrigen Sonntag vom Robert Koch-Institut als Hochrisikogebiet eingestuft. Diese Einstufung hat Konsequenzen für Reisende, die von Österreich nach Deutschland wollen. Die Rosenheimer Bundespolizei überprüft in ihrem Verantwortungsbereich zwischen Chiemsee und Zugspitze bei der grenzpolizeilichen Tätigkeit auch, ob Personen, die aus Österreich einreisen, die erforderlichen Anmelde- und Nachweispflichten erfüllen.
Grundsätzliche Anmelde- und Nachweispflicht
Gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung müssen Personen, die vom Hochrisikogebiet Österreich kommen, bei den Grenzkontrollen auch prinzipiell nachweisen, dass sie der Anmeldepflicht und der 3G-Nachweispflicht nachgekommen sind. Das heißt, man muss bei der Einreise aus dem Hochrisikogebiet grundsätzlich eine digitale Einreiseanmeldung und einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen gültigen Testnachweis dabeihaben. Wer gegen die Anmelde- oder Nachweispflicht verstößt, muss mit einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren rechnen.
Ausnahmen von Anmelde- oder Nachweispflichten
Von den grundsätzlichen Anmelde- und Nachweispflichten bei Reisen aus dem Hochrisikogebiet Österreich gibt es nach der Coronavirus-Einreiseverordnung Ausnahmen: So sind etwa Grenzpendler, Personen im Güterverkehr, Personen, die lediglich durch das Hochrisikogebiet durchgereist sind oder Personen, die lediglich für 24 Stunden nach Deutschland einreisen, von der Anmeldepflicht befreit.
Von der generellen Nachweispflicht sind gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung Kinder befreit, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch das Transportpersonal, etwa im Güterverkehr, ist von der 3G-Nachweispflicht bei Fahrten aus einem Hochrisikogebiet befreit.
Grenzpendler, Grenzgänger, Durchreisende oder Personen, die nur für 24 Stunden nach Deutschland kommen, brauchen seit der Einstufung Österreichs als Hochrisikogebiet auch einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis.
Eine Besonderheit gilt dabei insbesondere für Grenzpendler, Grenzgänger oder Personen, die regelmäßig nur für bis zu 24 Stunden aus dem Hochrisikogebiet einreisen, denn diese müssen, wenn sie ihrer Nachweispflicht mit einem Test nachkommen, diesen Test zweimal wöchentlich erneuern.
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