Bei 43-jährigem Rosenheimer große Mengen an Drogen sichergestellt - Zu Bewährungsstrafe verurteilt
Insgesamt hatte die Polizei bei ihm 205 Gramm Marihuana gefunden. Deshalb musste sich ein 43-jähriger Rosenheimer gestern vor dem Amtsgericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten zur Last, unerlaubt nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln besessen zu haben und mit diesen Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben.
Er habe nie mit Drogen gehandelt, beteuerte der Angeklagte, auch wenn die Auswertung seines Mobiltelefons, das viele Whats App-Nachrichten enthielt, anderes nahelegte. Der Richter fragte den Angeklagten, wie teuer denn das Marihuana gewesen sei, doch dieser antwortete nicht, dafür gab sich seine Verteidigerin, die sich beruflich auf Drogendelikte spezialisiert hat und im Internet damit wirbt, wie erfolgreich sie Drogenhändler vor Gericht verteidigt, etwas offener. Doch auch sie beantwortete die Fragen zum Umgang mit den Drogen nicht. Es sei nur sein „sehr persönlicher Bedarf“ gewesen, der von der Polizei beschlagnahmt worden sei.
Immer wieder versuchten Richter und Staatsanwalt, den Angeklagten zu einer aussagekräftigen Darstellung der Vorfälle zu bewegen, vergeblich.
Das Gericht befragte dann die Polizistin, die den Fall bearbeitete und auch den Kontakt zur Kriminaltechnik hatte. Im März vergangenen Jahres sei bei der Polizei ein anonymer Brief eingegangen, in dem behauptet wurde, der Angeklagte handle von zu Hause aus mit Drogen im größeren Umfange. Der Angeklagte schwieg hierzu in scheinbar stoischer Ruhe. Die Polizistin gab mehrfache Anfragen von Bekannten des Angeklagten zu Protokoll, in denen der Angeklagte gefragt wurde, wann man vorbeikommen könne. Für die Beamtin ist es aber sonnenklar, dass es sich hier um Drogenverkaufsgespräche gehandelt habe. Aber zweifelsfrei nachweisen, das kann man ihm wohl nicht, auch die Verhandlung gab hier keinen zweifelsfreien Aufschluss.
In seinem Schlusswort gab sich der Angeklagte reuig und meinte, seinen Drogenkonsum „einschränken“ zu wollen, was sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch das Gericht irritierte. Wenn er seinen Konsum „einschränken“ wolle, habe er wohl gar keine Absicht, endgültig den Genus von verbotenen Drogen zu beenden. Diese Frage beantwortete der Angeklagte wiederum nicht.
Er sei recht krank, meinte der Angeklagte in seinem Schlusswort, er habe eine Arthrose in beiden Hüften, außerdem sei sein Mittelfußknochen gebrochen. Auch seine Ehe sei gescheitert, er lebe seit eineinhalb Jahren von seiner Frau getrennt.
Den Staatsanwalt konnte das alles nicht überzeugen, der Angeklagte helfe nicht bei der Aufklärung des Falles, außerdem sei seine Sozialprognose negativ, er habe große Zweifel, dass der Angeklagte in der Zukunft abstinent bleiben wolle, meinte der Staatsanwalt. Er forderte eine Haftstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung.
Die Verteidigerin sah den Fall naturgemäß etwas anders: Der Handel mit Drogen habe nicht nachgewiesen werden können, der Chatverlauf auf dem Mobiltelefon sei darüber hinaus „nicht konsistent“. Deshalb müsse eine Haftstrafe von 12 Monaten, die auf Bewährung auszusetzen sei, für den Besitz der nicht geringen Mengen an Betäubungsmitteln ausreichen.
Dass dem Angeklagten der Drogenhandel nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, räumte auch das Gericht ein und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Diese Strafe setzte das Gericht zur Bewährung aus. Das Gericht betonte aber, dass es sich hier nicht um einen minderschweren Falle handle, denn der Angeklagte habe im Großen und Ganzen geschwiegen und auch nicht gelobt, auf den Drogenkonsum verzichten zu wollen.
Die Menge des beschlagnahmten Marihuanas sei enorm. Daher sei es dem Gericht schwer gefallen, eine Bewährungsstrafe auszusprechen. Die Bewährungszeit betrage zwei Jahre, außerdem muss der Anegklagte eine Geldbuße von 2000 Euro entrichten. Da der Angeklagte noch nicht frei von Drogenkonsum sei, sei auch ein Drogentest derzeit nicht sinnvoll, aber solche Drogentests müsse der Angeklagte in der Zukunft gewärtigen und wenn diese positiv ausfielen, könne es sein, dass er die Haftstrafe werde antreten müssen. Deshalb riet ihm der Richter dringlich, auf Drogenkonsum so schnell wie möglich zu verzichten.
In der Verhandlung hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorgeworfen, in seiner Wohnung mit einem Bekannten Drogen konsumiert beziehungsweise veräußert zu haben.
Dieser Bekannte stand am Nachmittag vor dem gleichen Schöffengericht. Zu diesem Prozess wurde der am Vormittag verurteilte Angeklagte als Zeuge geladen.
Bei dem Angeklagten des Vormittags sei in der Wohnung die DNA des nunmehr Angeklagten 41-jährigen Rosenheimers sichergestellt worden. Das habe den Verdacht genährt, dass er mit dem Verurteilten Handel mit Drogen getrieben habe. Der Angeklagte wurde vernommen und ließ ein, dass er sich das alles nicht erklären könne. Der mehrfach polizeilich auffällig gewordene Angeklagte beteuerte, schwer krank zu sein und von Hartz IV zu leben. Bei einem Philippinen-Urlaub habe er sich das Fußgelenk gebrochen und sei von einem philippinischen Arzt (der Angeklagte nannte ihn „Pfusch-Arzt“) behandelt worden, weshalb er nunmehr ein Ärzte-Trauma habe und daher nicht gerne zum Arzt gehe. Er legte dem Gericht ein Rezept vor, aus dem hervorgeht, dass er Cannabis als Arznei und Schmerzmittel nehmen soll. Den Zeugen (der mit dem Angeklagten des Vormittags identisch ist) kenne er nur flüchtig. Dennoch sei er bei ihm daheim gewesen und man habe gemeinsam eine „Tüte“ geraucht.
Als dann der Zeuge aufgerufen wurde, berief er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, da sein Urteil ja noch nicht rechtskräftig sei. Das Gericht setzte nunmehr den Prozess auf Antrag der Staatsanwaltschaft aus, weil man darauf warten wolle, bis das Urteil des Vormittags rechtskräftig sei, denn dann gebe es für den Zeugen (Angeklagten des Vormittags) auch nicht mehr die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern.
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