Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (197)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz.
Immer mehr Betreiber von Supermärkten, Baumärkten oder Möbelhäusern lassen Ihre Parkplätze von privaten Anbietern überwachen.
Damit soll sichergestellt werden, dass Höchstparkdauern eingehalten und die Parkplätze nicht durch Pendler oder Dauerparker blockiert werden. Wer sich nicht an die Bestimmungen hält, für den kann es schnell teuer werden. Bei Verstößen werden meist 30 bis 60 Euro gefordert.
Ist das Vorgehen überhaupt rechtens?
Grundsätzlich gilt: Unrechtmäßiges Parken auf Privatgrund stellt eine Besitzstörung dar. Eigentümer können dagegen vorgehen und dafür auch Dritte beauftragen.
Die Parkraumbewirtschafter können zwar keine Bußgelder, aber sogenannte Vertragsstrafen einfordern. Unter gewissen Umständen können Fahrzeuge sogar abgeschleppt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Voraussetzung für das Einfordern einer Vertragsstrafe ist, dass auf dem Parkplatz Schilder aufgestellt sind, aus denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) inklusive der Höhen der Vertragsstrafen hervorgehen.
Wer auf dem Parkplatz parkt, schließt einen Vertrag mit dem Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter des Parkplatzes und muss sich an die geforderten Bedingungen halten. Wird dagegen verstoßen, können die vereinbarten Vertragsstrafen rechtmäßig eingefordert werden.
Wer muss zahlen: Der Fahrer oder der Halter?
Grundsätzlich schließt der Fahrer den Vertrag und muss entsprechende Strafen selbst zahlen. Häufig wird die Aufforderung jedoch an den Halter des Fahrzeugs versendet. Dieser ist zwar außergerichtlich nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Im Falle einer Klage muss er jedoch alle denkbaren Fahrer aufführen.
Wenn der Halter den verantwortlichen Fahrer nicht benennt und die Vertragsstrafe nicht bezahlen will, kann er zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Bei einem weiteren Verstoß drohen dann Forderungen von mehreren hundert Euro.
Wie sieht es mit Bearbeitungs- und Mahngebühren aus?
Weitere Gebühren dürfen in der Regel nur bei Verzug der Zahlung erhoben werden.
Dabei muss der Parkraumbewirtschafter nachweisen, dass der Falschparker den Zahlschein auch wirklich bekommen hat. Mahngebühren sollten eine geringe Höhe von rund drei Euro nicht überschreiten. Werden neben einer Unterlassungserklärung auch Anwaltskosten gefordert, lohnt sich eine genauere Überprüfung. Bei professionellen Anbietern, die bereits mehrfach Unterlassungserklärungen eingefordert haben, wird davon ausgegangen, dass sie geschäftserfahren sind. Außergerichtlich dürfen in diesem Fall keine Anwaltskosten erhoben werden.
Lohnt sich ein Widerspruch?
In den allermeisten Fällen lautet die Antwort: Nein. Hält sich der Betreiber an die Bestimmungen, ist das Einfordern einer Vertragsstrafe gerechtfertigt. Lohnen kann sich der Widerspruch, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
• Es wird eine Vertragsstrafe in unangemessener Höhe gefordert (z.B. mehr als das Doppelte von sonst üblichen Bußgeldern).
• Es wurde nicht ausreichend auf den Vertragsinhalt aufmerksam gemacht, beispielsweise wenn kein Schild mit den AGBs aufgestellt war (wobei auch kleine bzw. unauffällige Schilder regelmäßig als ausreichend erachtet werden).
• Es wurden nicht vereinbarte Gebühren erhoben.
In manchen Fällen kann es Erfolg haben, sich an den Betreiber des Marktes zu wenden.
Aus Kulanzgründen werden die Forderungen zum Teil zurückgezogen. Hilfreich kann es sein, durch einen Kassenbon zu belegen, dass man zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich Kunde war und beispielsweise nur das Einstellen einer Parkscheibe vergessen hatte.
Unser Tipp: Da die Vertragsstrafen oftmals höher sind als Bußgelder im öffentlichen Verkehrsraum, sollten Sie bei Privatparkplätzen genau auf die Bedingungen achten.
Auf keinen Fall sollten Sie Zahlungsaufforderungen ignorieren, da ansonsten zusätzliche Gebühren auf Sie zukommen können. In den meisten Fällen werden Sie um das Zahlen der Vertragsstrafe nicht herumkommen.
In Einzelfällen kann jedoch das Kontaktieren von Marktbetreibern oder auch ein förmlicher Widerspruch zum Erfolg führen.
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Es ist doch ganz einfach. Kommt dies vor, dann war es die letzte Geschäftsbeziehung zu dem Laden. Leute seid doch einfach mal konsequent.
Das hat doch nichts mit Konsequenz zu tun, denn Dummheit schützt vor Strafe nicht, auf jedem Supermarkt-Parkplatz wird mit Hinweisschildern informiert, die Parkscheibe zu benutzen. Wo liegt das Problem, CNguyen?
Das Problem liegt darin, dass man mit solchen Leuten keine Geschäfte machen will. Konsequent ist es also, solche Geschäfte von vorne herein zu meiden und nicht erst nach dem „Knöllchen“. Ich mach das so und wenn der Tag kommt, an dem alle Supermärkte das so machen, bestelle ich es online und hör mir das gejammer an, dass ich böser Verbraucher deren Geschäft ruiniere.
Sie vielleicht, genügend Andere und auch ich nicht, omei
Ja so dachten auch andere schon und sind dann untergegangen.
Das Problem ist, dass manche einen nicht überwachten Supermarkt-Parkplatz schamlos als Privat- oder Dauerparkplatz ausnutzen. Daher sehen sich manche Betreiber gezwungen entsprechende legale Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Kunden eine Parkmöglichkeit zu ermöglichen.
Wo dein Online Lieferdienst parkt während er ausliefert, interessiert dich wahrscheinlich auch nicht oder du kaufst dann dort auch nicht mehr ein. Aber vielleicht landet ja bald die Drohne auf deinem Balkon oder auf dem Fensterbrett deiner Wohnung.
Findest? Ich finde, das Problem ist, dass man einen Drittanbieter überwachen lässt, der dann schamlos und notfalls mit Inkasso das Geld eintreibt.
Fair wäre, wenn der Kunde, der es vergessen hat, mit Kassenbon nachträglich belegen könnte, dass er kein Problemparker (Dauerparker, Privatparker) ist und so dann davon kommt. Man bestraft ja in seltenen Fällen die Dauerparker aber in aller Regel den eigenen Kunden, der halt mal etwas nachlässig ist. Nein, ich gehöre nicht dazu. Ich wäre der letzte, der hier ein Ticket kriegt. Ich hab aber auch einen Einkaufszettel und kaufe ausschließlich das, was ich da aufgeschrieben habe. Zerstreute Kunden dagegen sind doch die Lieblingskunden der Supermärkte. Wissen nicht, was sie brauchen, also kaufen sie erstmal so viel, dass es sicher reicht und vergessen dann das MHD und müssen nochmal kaufen. Und diese Kunden vergessen auch die Parkscheibe.
Aber es ist nicht der Ast auf dem ich sitze, also können sie ruhig sägen.
Wieso solche geschäfte meiden? Was ist daran falsch seine parkplätze vor dauerparkern zuschützen? Die höchstparkdauer sind meisten 1,5bis 2,5std, und so lange braucht keiner für einen einkauf.sie selber möchten ja auch nicht das einfach jemand in ihrer einfahrt oder grundstück unerlaubt parkt, sie lassen dann mit 100000% diese abschleppen lassen und die polizei informieren, also darf niemand mehr nach ihrer aussage mit ihnen ein geschäft tätigen. Sie sind ja dann auch einer solcher leute. Herr/frau/divers amzfrsh.
@rotbarsch wer nicht zahlt muss halt mit inkasso rechnen und es wird ja per video der parkplatz überwacht, wann fährt man rein und wann raus und die parkdauer liegt meisten bei 1,5 bis 2,5std jeh nach markt und wer länger braucht, kauft sicher nicht nur ein sondern park privat dort.
@Rotbarsch,
das nennt man ‚Outsourcing“ von Aufgaben. Ich glaube nicht, dass ein Supermarkt das Personal für die Parküberwachung hat. Und jeder, der sich ungerecht behandelt fühlt, kann auch bei einem Drittanbieter Einspruch einlegen.