Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (204)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um einen interessanten Sonderfall beim Einstellen der Parkscheibe.

Vor allem in Innenstadtbereichen ist Parkraum knapp. Anwohner, Berufstätige und Kunden konkurrieren um die wenigen vorhandenen Parkplätze. Neben Parkscheinautomaten ist die Pflicht zur Verwendung von Parkscheiben eine häufig genutzte Möglichkeit, um Parkzeiten zu begrenzen und so die Parkplätze nach einer angemessenen Zeit wieder für andere Autofahrer freizugeben. Eine typische Verkehrszeichenkombination sieht dabei folgendermaßen aus:

Wie stellt man die Parkscheibe korrekt ein?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt in §13 Abs. 2 vor: „Wird (…) die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und 2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt“. Das bedeutet: Wer hier um 9:10 Uhr parkt, stellt die Parkscheibe auf 9:30 Uhr ein und darf bis höchstens 10:30 Uhr stehenbleiben.

Wie aber sieht es bei Anwohnern aus, die bereits am Vorabend ihr Auto hier parken? Dürfen auch sie die eine Stunde Parkzeit nutzen?

Dazu lautet die Antwort: Ja, auch wer sein Fahrzeug vor Beginn der auf dem Zusatzzeichen angegebenen Zeit abstellt, darf hier mit einer korrekt eingestellten Parkscheibe noch eine Stunde parken.

Was ist in diesem Fall beim Einstellen der Parkscheibe zu beachten?

Hier wird es interessant. Würde man dem Wortlaut der StVO folgen, müsste „auf den Strich der halben Stunde eingestellt (werden), die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt“. Wer um 23:15 Uhr parkt, müsste demnach 23:30 Uhr angeben. In einigen wenigen Fällen könnte dies jedoch dazu führen, dass nicht eindeutig erkennbar ist, ab wann die beschränkte Parkzeit in Anspruch genommen wird. Folgendes Beispiel führt dies vor Augen:

Auf einem Parkplatz bestehen Einschränkungen für getrennte Tageszeiten. Zwischen 7 Uhr und 10 Uhr sowie zwischen 16 Uhr und 19 Uhr ist die Parkzeit auf zwei Stunden begrenzt. Ein Autofahrer parkt sein Fahrzeug gegen 20:45 Uhr des Vortages und stellt dementsprechend als Ankunftszeit 21 Uhr ein. Bei einer Kontrolle am nächsten Morgen um 9:30 Uhr wäre nun nicht erkennbar, ob das Fahrzeug bereits seit 7 Uhr die Parkzeit in Anspruch nimmt oder erst seit 9 Uhr, da herkömmliche Parkscheiben keine Unterscheidung zwischen den Einstellungen „21 Uhr“ und „9 Uhr“ zulassen.

In einem Urteil vom 10. Mai 1977 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) deshalb festgestellt, dass die Vorschrift aus §13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 für den Fall, dass ein Fahrzeug vor Beginn der Parkzeitbeschränkung abgestellt wird, nicht wörtlich genommen werden kann, sondern „vielmehr sinngemäß dahin verstanden werden (muss), daß der Zeiger auf den Strich der halben Stunde nach dem Beginn der Parkbeschränkung einzustellen ist“ (BayObLG, Urteil v. 10.05.1977, Az. 2 Ob OWi 61/77). Das heißt: Wenn eine Parkzeitbeschränkung um 9 Uhr beginnt, das Fahrzeug aber bereits vorher geparkt wird, ist als Ankunftszeit 9:30 Uhr einzustellen.

Übrigens: Nicht nur die korrekte Angabe der Uhrzeit ist wichtig. Die Parkscheibe muss außerdem die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Gültig sind demnach lediglich blau-weiße Parkscheiben, die eine Größe von 11×15 cm und eine Zeiteinteilung in volle und halbe Stunden besitzen. Um sicherzustellen, dass die angebrachte Schrift gut lesbar ist, muss sie der DIN-Norm 1451 für den Straßenverkehr entsprechen. Daneben sind elektronische Parkscheiben mit einer amtlichen Zulassung erlaubt. Wer gegen die Vorgaben verstößt, muss ebenso wie beim Überziehen der Parkzeit mit einem Bußgeld rechnen.

 

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