Kinder-Reisepässe dürfen nicht mehr neu ausgestellt oder verlängert werden
Kinder-Reisepässe dürfen nicht mehr neu ausgestellt oder verlängert werden: Ab sofort erhalten auch Kinder bis zwölf Jahre einen Personalausweis oder Reisepass.
Bislang konnte für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres ein sogenannter Kinder-Reisepass mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt werden. Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Kinder-Reisepässe aufgrund eines neuen Gesetzes nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Ein bereits ausgestellter Kinderreisepass, dessen Gültigkeit über den 1. Januar 2024 hinausgeht, kann aber bis zum Ende seiner Gültigkeit noch weiterverwendet werden.
Der Kinder-Reisepass wird von einigen Staaten weltweit – und teilweise auch innerhalb der Europäischen Union – wegen fehlender elektronischer Sicherheitsmerkmale inzwischen nicht mehr als Ausweisdokument akzeptiert.
Das gilt vor allem für Kinder-Reisepässe, deren Gültigkeit schon einmal verlängert wurde. Einige Staaten fordern zudem bei der Einreise, dass ein Dokument noch eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel drei bis sechs Monate. Das schränkte die Verwendbarkeit eines Kinder-Reisepasses zusätzlich ganz erheblich ein. Deshalb hat sich der Gesetzgeber entschlossen, den Kinderreisepass endgültig abzuschaffen.
Künftig ist es also erforderlich, auch für Kinder Ausweisdokumente auszustellen, die nach denselben Normen konzipiert sind, wie Ausweisdokumente für Erwachsene – das heißt Personalausweis oder/und Reisepass. Beide Dokumente sind jeweils mit einem Chip ausgestattet, der elektronische Sicherheitsmerkmale enthält, die leicht zu kontrollieren und schwer zu fälschen sind.
Sicherheitsmerkmale sind dabei insbesondere das biometrische Lichtbild und zwei Fingerabdrücke.
Bei Reisen innerhalb der EU genügt grundsätzlich ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus (auch Großbritannien) ist in der Regel ein Reisepass erforderlich. Konkrete Informationen zu Einreisebestimmungen einzelner Länder gibt es auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Bisschen ungenau § 4 Abs. 4a PaßG:
„Abweichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reisepässen bei Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch das Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat“