Digitale Krankschreibung: Krankenkassen übermitteln elektronisch an Agentur für Arbeit
Arbeitgeber sind seit über einem Jahr verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten bei den Krankenkassen abzurufen.
Arbeitnehmer müssen sich zwar weiterhin „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich aber nicht mehr vorgesehen.
Für Kunden der Agenturen für Arbeit gilt diese Regelung nun auch – seit Anfang des Jahres 2024. Sie müssen ihrer Agentur für Arbeit ihre Arbeitsunfähigkeit oder die Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit zwar weiterhin umgehend mitteilen – entweder über die eServices, die Kunden-App BA-mobil
oder telefonisch. Es entfällt aber die Pflicht, eine Bescheinigung in Papierform vorzulegen.
Stefan Latuski von der Bundesagentur für Arbeit: „Die Arbeitsagenturen können seit Jahresanfang über einen elektronischen Datenabruf die
Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse einholen.
Unsere Kunden entlasten wir damit von der Nachweispflicht der Bescheinigung und so sparen sie Wegezeit und Kosten. Wir gehen damit ein
großes Stück weiter auf dem Weg zu einer digitalen Behörde. Die Kooperation zwischen der BA und den gesetzlichen Krankenkassen ist ein weiterer wichtiger
Schritt in der behörden-übergreifenden, digitalen Zusammenarbeit.“
Für Krankmeldungen bei der Erkrankung eines Kindes und bei privat Versicherten müssen Kunden weiterhin in Papierform die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorlegen. Auch Bürgergeld-Empfänger müssen diese weiterhin in Papierform vorlegen.
Die Jobcenter weisen ihre Kunden darauf hin, bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung bei ihrer Ärztin oder ihrem Arzt einzufordern.
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