Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (231)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die wichtigsten Regeln beim Rückwärtsfahren.
Erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren
Beim Rückwärtsfahren können schnell Fehler gemacht werden – deshalb ist dabei besondere Vorsicht geboten, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Hier gilt in besonderer Weise der Grundsatz aus § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Verkehrsteilnehmer müssen sich so verhalten, dass eine Schädigung oder Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.
Aus diesem Grund gilt Schrittgeschwindigkeit als das angemessene Tempo beim Rückwärtsfahren. Außerdem sollte man stets bremsbereit sein, um Fußgänger und andere Fahrer nicht zu gefährden.
Bei Bedarf einweisen lassen
Zudem schreibt die StVO zum Rückwärtsfahren konkret vor: „Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen“ (§ 9 Abs. 5 StVO).
Vor allem an übersichtlichen Stellen oder bei besonderen Fahrmanövern, beispielsweise im fließenden Verkehr, sollte man sich also von Dritten helfen lassen. Unterlässt man dies und es kommt zu einem Unfall, muss mit einer erhöhten Haftung gerechnet werden.
Haftungsfragen
Aufgrund der erhöhten Sorgfaltspflichten, die die StVO beim Rückwärtsfahren vorsieht, haftet bei Unfällen in der Regel überwiegend derjenige, der rückwärtsfährt. Auch eine vollständige Haftung des Rückwärtsfahrenden ist möglich.
So hat das Amtsgericht Potsdam beispielsweise in einem Urteil aus dem Jahr 2020 festgestellt: „[…] derjenige, der rückwärts fährt, hat nach §§ 9 Abs. 5 StVO (auf Parkplätzen über § 1 Abs. 2 StVO) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dies bedeutet erhöhte Sorgfaltsanforderungen und beinhaltet, sich vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Nur ein mit Gewissheit freier Raum darf befahren werden. Wer bei der Rückwärtsfahrt mit dem fließenden oder stehenden Verkehrs kollidiert, haftet daher in der Regel allein. Von dieser Regel ist auch im Streitfall nicht abzuweichen“ (Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 06.02.2020, Az. 24 C 155/19).
Unser Tipp: Das Rückwärtsfahren im Straßenverkehr erfordert eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt seitens des Fahrers. Deshalb sollte man stets nur mit mäßiger Geschwindigkeit rückwärtsfahren. Vor und während der Fahrt sollte man sich versichern, dass sich hinter dem Fahrzeug keine Hindernisse befinden. So wird die Verkehrssicherheit erhöht und die Gefahr eines Unfalls minimiert.
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