Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (240)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Promillegrenzen für Auto, E-Scooter und Fahrrad.

Vielerorts finden momentan wieder Volks- und Frühlingsfeste statt, außerdem laden die wärmeren Temperaturen zum gemeinsamen Grillen und Beisammensein ein – zahlreiche Gelegenheiten also, bei denen gerne Alkohol konsumiert wird. Für uns ein Grund, die geltenden Promillegrenzen in einem Verkehrstipp zusammenzufassen.

Das gilt für Kraftfahrzeuge

Unabhängig von konkreten Promillegrenzen ist die Fahrtüchtigkeit das wichtigste Kriterium, wenn es darum geht, ob nach dem Konsum von alkoholhaltigen Getränken noch gefahren werden darf. Auch nach dem Genuss geringer Mengen Alkohol drohen bei Auffälligkeiten fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich der wichtigste Wert für die Blutalkoholkonzentration, nämlich 0,3 Promille. Wer ab diesem Wert in einen Unfall verwickelt ist, Schlangenlinien fährt oder anderweitig auffällig wird, macht sich strafbar. Die Folgen können von der Geldstrafe bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis reichen.

Von relativer Fahruntüchtigkeit wird zwischen 0,5 und 1,09 Promille ausgegangen. Auch wer keine Fahrfehler und ähnliches begeht, handelt beim Führen von Kraftfahrzeugen in diesem Bereich ordnungswidrig. Wer erstmal mit diesem Wert erwischt wird, muss Bußgeld von 500 Euro zahlen, bekommt zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen und muss ein einmonatiges Fahrverbot antreten. Bei Wiederholung erhöht sich das Bußgeld auf 1000 Euro, das Fahrverbot verlängert sich auf zwei Monate. Beim dritten Mal werden 1500 Euro fällig, außerdem muss der Führerschein für drei Monate abgegeben werden. Der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde bleibt es vorbehalten, bei Wiederholungstätern weitere Auflagen anzuordnen.

Ab 1,1 Promille wird von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Wer mit diesem Wert am Steuer erwischt wird, erfüllt den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr und muss mit Geld- oder Freiheitsstrafe, dem Entzug der Fahrerlaubnis sowie drei Punkten in Flensburg rechnen. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gilt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten. Zudem kann als Voraussetzung die erfolgreiche Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Ab 1,6 Promille ist letzteres sogar zwingend erforderlich.

Das gilt in der Probezeit

Für Fahrer in der Probezeit sowie alle Fahrerlaubnisinhaber unter 21 Jahren gilt die 0,0-Promille-Grenze beim Führen von Kraftfahrzeugen. Verstöße werden mit 250 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Zusätzlich wird die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre. Bei Fahruntüchtigkeit und Werten über 0,5 Promille gelten die üblichen Sanktionen.

 

Vorsicht beim Fahren von E-Scootern

Häufig unterschätzt werden die Regeln beim Fahren von E-Scootern. Da diese von einem Motor ohne Kraftanstrengung des Fahrers angetrieben werden, gelten sie als Kraftfahrzeuge. Daraus folgt, dass hier die üblichen Promillegrenzen wie beim Fahren von Autos und anderen Kraftfahrzeugen greifen. Wer E-Scooter fährt, muss also ebenfalls ab 0,3 Promille empfindliche Strafen fürchten. Für Fahrer in der Probezeit und junge Fahrer unter 21 Jahren gilt auch auf dem E-Scooter absolutes Alkoholverbot.

 

Das gilt beim Fahrradfahren

Grundsätzlich gilt: wer deutliche Anzeichen von Alkoholisierung zeigt, sollte nicht mehr Fahrradfahren. Das Risiko, sich selbst und andere durch die eigene Fahrweise zu gefährden, ist auch beim Fahrradfahren hoch. Das Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss bei einer auffälligen Fahrweise (Schlangenlinien, Überfahren einer roten Ampel und so weiter) oder auch bei einem Unfall kann ebenfalls empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Dazu gehören Bußgelder, Geldstrafen, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Bei unauffälliger Fahrweise ist das Fahrradfahren weitaus länger erlaubt. Erst ab einem Wert von 1,6 Promille wird hierbei generell von Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Es drohen eine Geldstrafe, der Entzug einer vorhandenen Fahrerlaubnis und die Anordnung zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).

 

Unser Tipp: „Don‘t drink and drive“ ist der beste Grundsatz beim Führen von Fahrzeugen. Auch beim Genuss geringer Mengen ist es wichtig, sich selbst und die eigenen Fähigkeiten kritisch im Blick zu behalten. Je nach Körpergröße und Gewicht können bereits beim Genuss geringer Mengen Alkohol kritische Grenzwerte überschritten sein.

In diesem Sinne: Viel Spaß auf dem Frühlings- und Bierfest und stets einen guten und sicheren Nachhauseweg!

Foto: Pixabay

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