Welche Möglichkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres? Agentur für Arbeit informiert

Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ oder anerkannten Freiwilligendiensten im In- oder Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden. So meldet es die Agentur für Arbeit aktuell.

Wenn sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinzieht, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet.
Wichtig ist hierbei, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung oder des Studiums handelt. Hierfür genügt der Nachweis über die Bewerbungs-Bemühungen einschließlich deren Ergebnissen.

Aus diesen muss der Ausbildungs- oder Studienbeginn hervorgehen, der sich in Ausbildungsverträgen, Immatrikulations- oder Schulbescheinigungen findet.

Das Online-Angebot unter

www.familienkasse.de

ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, komplett online an die Familienkasse zu übermitteln.

Gleiches gilt für den Antrag auf Kindergeld ab 18 Jahren.

Eine Arbeitslos-Meldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich.

Wichtig sei, die Pläne des Kindes für die Zeit nach dem Schulabschluss mitzuteilen. So könnten die Zahlungen aufrechterhalten werden.
Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung habe, könne ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen – hierzu müsse sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend melden.

Alle aktuellen Informationen rund um das Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag unter

www.familienkasse.de.