Behörde informiert: Vordrucke auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit
Mit Blick auf die aktuellen Tarif-Auseinandersetzungen in verschiedenen Branchen, wie beispielsweise den Molkerei-Betrieben in der Region, weist die Agentur für Arbeit Rosenheim auf Folgendes hin: Arbeitgeber seien bei Streiks und Aussperrungen gesetzlich verpflichtet, der Arbeitsagentur unverzüglich Beginn du Ende der Arbeitskämpfe sowie die Anzahl der Teilnehmenden anzuzeigen. Das gelte auch für Warnstreiks.
Die Meldung habe an die Arbeitsagentur zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb oder betroffene Betriebsteil liege.
Gewerkschaften können ebenfalls eine entsprechende Meldung erstatten.
Die erforderlichen Vordrucke gibt es unter
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-streik_ba023140.pdf
Formular für eine Sammelmeldung unter
https://www.arbeitsagentur.de/datei/sammelmeldung-streik-aussperru_ba032130.pdf.
Kommen Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nach, kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Agenturen für Arbeit sind im Tarifstreit zur Neutralität verpflichtet. In einen vom Streik betroffenen Betrieb dürfen Arbeitskräfte nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden und die Arbeitgeber dies trotz des Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.
Zudem dürfen weder Arbeitslosengeld noch Kurzarbeitergeld erbracht werden, wenn dadurch in einen Arbeitskampf eingegriffen würde.
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