Unser Wasserburger Rechtsexperte Stefan Theurer nimmt Stellung

Wer trägt die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen bei Sondernutzungsrechten bei einem Streit in der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft? Dieser Frage geht unser Wasserburger Rechtsexperte Stefan Theurer in seinem aktuellen Rechtstipp nach:

>>Das Sondernutzungsrecht räumt in der Wohnungseigentümergemeinschaft das Recht ein, Teile, Räume oder Flächen des Gemeinschaftseigentums bevorzugt zu nutzen. Das bedeutet, dass der berechtigte Sondereigentümer alle oder jedenfalls bestimmte andere Sondereigentümer teilweise oder vollständig von der Benutzung ausschließen kann. Sondernutzungsrechte werden zumeist für Gärten oder zum Beispiel Einfahrten zu Sondereigentums-Parkplätzen vereinbart.

Für den juristischen Laien entsteht der Eindruck, dass eine Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Sondernutzungsrecht kaum möglich ist. Die meisten Wohnungseigentümer gehen davon aus, dass der Sondernutzungsberechtigte auch alle mit der Erhaltung verbundenen Kosten tragen muss. Doch die Sache ist weitaus differenzierter.

Im Grundsatz ist es so, dass trotz des Sondernutzungsrechts die Teile, Räume oder Flächen, auf die es sich bezieht, Gemeinschaftseigentum bleiben. Die Pflicht zur Erhaltung und die damit verbundenen Kosten treffen deshalb die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – und nicht den Sondernutzungsberechtigten. Ohne die Teile, Räume oder Flächen nutzen zu dürfen, müssen die übrigen Eigentümer miterhalten und die Erhaltung mitbezahlen.

Übrigens: Ohne konkrete Regelung trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der Regel sogar die Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten, etwa des Schneeräumens.

Soll das vermieden werden, müssen entsprechende Regelungen durch die Gemeinschaft getroffen werden. Es kann zum Beispiel geregelt werden, dass der Berechtigte die Räumlichkeiten bzw. Flächen „auf eigene Kosten zu unterhalten und instandzuhalten sowie alle Verkehrssicherungspflichten eigenverantwortlich zu tragen“ hat.

Eine entsprechende Regelung ist zu empfehlen, denn ohne sie ist Streit oft vorprogrammiert: Die Obergeschoss-Eigentümer werden wenig Verständnis dafür haben, für die Sanierung der Terrasse des Erdgeschoss-Eigentümers zur Kasse gebeten zu werden, oder, wenn im Winter auf der Terrasse ein Gast ausrutscht und sich verletzt.<<

 

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