Welche Regeln gelten bei Wohnungseigentümergemeinschaft? Unser Wasserburger Rechtsexperte Stefan Theurer nimmt Stellung

Balkonkraftwerke in der Wohnungseigentümergemeinschaft – auf welche rechtlichen Aspekte muss man dabei achten? Dieser Frage geht unser Wasserburger Rechtsexperte Stefan Theurer in seinem aktuellen Rechtstipp nach:

>>Bei steigenden Strompreisen und zunehmendem Bewusstsein für die Bedeutung regenerativer Ideen in Zeiten des Klimawandels tritt immer häufiger die Frage nach der Zulässigkeit von Balkonkraftwerken in der Wohnungseigentümergemeinschaft auf. Streit entsteht häufig, weil Balkone in den Teilungserklärungen regelmäßig als „Sondereigentum“ bezeichnet werden mit der Folge, dass der jeweilige Sondereigentümer glaubt, in Eigenregie – und ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft – ein Balkonkraftwerk installieren zu können. Dem ist – in der Regel – nicht so.

Das Sondereigentum am Balkon umfasst in der Regel nur den Luftraum des Balkons, den Bodenbelag und den Innenanstrich (Bundesgerichthof vom 15. Januar 2010, Az. V ZR 114/09). Alles andere, insbesondere die Balkonplatte nebst Isolierungsschicht, das Balkongitter, die Brüstung, Balkonfenster und so weiter sind dennoch Gemeinschaftseigentum (Bundesgerichtshof vom 15. Januar 2010, Az. V ZR 305/85).

Ein fest installiertes Balkonkraftwerk bedarf schon deshalb der Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung (vergleiche insbesondere Amtsgericht Konstanz vom 9. Februar 2023, Az. 4 C 425/22 WEG).

Lose aufgestellte Balkonkraftwerke, die nicht über die Brüstung hinausragen, sind aber ebenfalls dann von einer Zustimmung der Gemeinschaft abhängig, wenn an den Wohnungs- beziehungsweise Hausstrom angeschlossen wird, ein Wechselrichter oder auch nur eine fest verbaute Steckdose installiert werden müssen.

Dieses Ergebnis erscheint vielen unbefriedigend. Der Gesetzgeber hat dies ebenfalls erkannt und im Dezember 2023 einen Regierungsentwurf vorgelegt, der – wie bei der E-Auto-Wallbox – einen Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks vorsieht (BT-Drs. 20/9890). Der Rechtsausschuss des Bundestages hat seine positive Beschlussempfehlung am 3. Juli 2024 erteilt (BT-Drs. 20/12146). Es liegt also nur noch an der Regierung, nach der Sommerpause den Entwurf zur Beschlussfassung im Bundestag einzubringen.<<

 

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