Unser Wasserburger Rechtsexperte Stefan Theurer nimmt Stellung zu Thema aus dem Arbeitsrecht

Zu den häufig gestellten Fragen im anwaltlichen Erstberatungsgespräch im Arbeitsrecht gehört, ob der Arbeitgeber letztlich „wirklich“ bestimmen darf, wann der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub nimmt. „Das ist im Grundsatz zu verneinen – unterliegt aber Einschränkungen“, wie unser Wasserburger Rechtsexperte Stefan Theurer weiß. Er erklärt Details in seinem aktuellen Rechtstipp:

>>Der Arbeitgeber ist im rechtlichen Sinne „Urlaubsschuldner“. Das bedeutet, er schuldet es, den Arbeitnehmer im vereinbarten Umfang von der Arbeitspflicht zu befreien. Dabei kann der Arbeitgeber grundsätzlich weder den Umfang, noch den Zeitpunkt eines Urlaubszeitraumes nach eigenem billigen Ermessen festlegen. Anders als früher kann der Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers nicht einmal dann einseitig anordnen, wenn der Arbeitnehmer von sich aus überhaupt keinen Urlaub nimmt – dem Arbeitnehmer steht dann ein sog. Annahmeverweigerungsrecht zu. Jedoch droht dem Arbeitnehmer in diesem Fall freilich, dass sein Urlaub früher oder später verfällt, ggf. bereits zum Ablauf des 31. März des Folgejahres (§ 7 Absatz 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz).

Umgekehrt ist der Arbeitgeber im Normalfall jedoch nicht gezwungen, jedem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen. Führte der konkrete Urlaubswunsch zu einer Unterbesetzung im Betrieb oder könnte eine unerwartet große Arbeitsmenge durch einen zusätzlichen Auftrag nicht erledigt werden, kann der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers dringende betriebliche Belange, die seinem Wunsch widersprechen, entgegenhalten. Eine echte Verpflichtung zur Urlaubsgewährung ergibt sich nur in unmittelbarem Anschluss an eine Reha (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz).

Aber: Bis zu drei Fünftel des Jahresurlaubs kann der Arbeitgeber durch die Anordnung von Betriebsurlaub fest vorgeben – denn bei kollektivem Betriebsurlaub liegt erkennbar stets ein dringender betrieblicher Belang vor. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei frei verfügbaren zwei Fünftel des Jahresurlaubs der Arbeitnehmer ausreichend geschützt ist.

Hinsichtlich der Länge des zu gewährenden Urlaubs gilt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, im Zweifel den gesamten Jahresurlaub an einem Stück zu nehmen (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz). Nur dann, wenn der Arbeitgeber dringende betriebliche Belange vortragen kann, kann der in Zusammenhang gewährte Urlaub auf wenigstens zwölf Werktage gekürzt werden (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz).

Wird der Arbeitnehmer im Urlaub krank, entsteht daraus ein sog. Leistungshindernis. Da bei Arbeitsunfähigkeit die Arbeitspflicht automatisch entfällt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Zeitraum auch nicht zur Erholung freistellen. Die Folge ist, dass der Arbeitnehmer sich bei Vorlage einer AU-Bescheinigung den erfolglos zu nehmen versuchten Urlaub wieder gutschreiben lassen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut nehmen kann (§ 9 Bundesurlaubsgesetz).<<

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