Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (261)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um das Überholverbot an Bahnübergängen.

An Bahnübergängen gelten einige spezielle Regeln, die die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gewährleisten sollen. Dazu gehört unter anderem ein Überholverbot.

So schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor: „Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen“ (§19 Abs. 1 StVO). Das Überholverbot gilt also ab dem Gefahrenzeichen „Bahnübergang“, das in der Regel in Kombination mit der drei-streifigen Bake aufgestellt ist.

Der Begriff „Kraftfahrzeuge“ beinhaltet dabei alle motorisierten Fahrzeuge – Fahrradfahrer dürften also vorsichtig und unter Beachtung der sonstigen Regeln in ausreichendem Abstand vor dem Bahnübergang noch überholt werden.

Das Verbot betrifft auch Fahrzeugführer, die an einer Kolonne wartender Fahrzeuge vorbeifahren – wie beispielsweise immer wieder am Bahnübergang Reitmehring zu beobachten ist. Auch dieses Fahrmanöver gilt als Überholvorgang, da wartende Fahrzeuge unter den fließenden Verkehr fallen. Bei Verstoß gegen das Überholverbot drohen 70 Euro Bußgeld sowie ein Punkt im Fahreignungsregister. Das regelwidrige Vorbeifahren am Bahnübergang kann also recht teuer werden.

Übrigens: Viele kennen aus ihrer Fahrschulzeit noch die Regel, wonach Fahrer von schweren Fahrzeugen am Bahnübergang frühzeitig stehen bleiben müssen, um nachfolgenden Fahrzeugen das Vorbeifahren zu ermöglichen.

Eine entsprechende Vorschrift gab es früher tatsächlich. Demnach mussten Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und Züge (also Fahrzeugkombinationen wie Traktor und Anhänger) außerhalb geschlossener Ortschaften an der einstreifigen Bake warten, wenn dadurch anderen Fahrzeugen das Überholen ermöglicht werden konnte. Diese Regel wurde allerdings zum 1.September 2009 ersatzlos gestrichen.

Nach heutigem Stand wäre das Vorbeifahren an einem solchen ein Überholvorgang – und wie oben beschrieben verboten.

 

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