Neue Berechnung: Gemeinderat hat die Hebesätze beibehalten - Satzung beschlossen
Der Bayerische Landtag hatte vor drei Jahren zur Neuregelung der Grundsteuer in ganz Deutschland ein eigenes Landes-Grundsteuer-Gesetz verabschiedet. In wenigen Wochen – ab dem 1. Januar 2025 – spielt somit der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern (der sogenannte Einheitswert) keine Rolle mehr.
Die Grundsteuer wird in Bayern nun nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet. Die Grundsteuer ist nicht für alle in Bayern gleich, denn sie hängt vom sogenannten Hebesatz der einzelnen Gemeinde ab.
Der Abschlagsbetrag vierteljährlich kann sich somit zum Beispiel im neuen Jahr schnell mal verdoppeln für eine Familie.
Diesen dürfen die Kommunen eigenverantwortlich festlegen und damit die Höhe der ihnen zufließenden Grundsteuer bestimmen.
Der Gemeinderat in Rott hat dafür gestimmt, die bisherigen Hebesätze bei der Grundsteuer beizubehalten. Im Rahmen der letzten Bürgermeister-Dienstbesprechung wurde den Gemeinden empfohlen, wie Rathauschef Daniel Wendrock dem Gremium berichtete, auch bei Beibehaltung der aktuellen Hebesätze eigens eine Hebesatz-Satzung zu erlassen.
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden in Rott demnach per einstimmig beschlossener Satzung wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe): 320 v. H.
2. Grundsteuer B (für alle anderen): 340 v. H.
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Rott in Kraft.
Zusammengefasst lautet die Formel zur Berechnung der Grundsteuer in Bayern:
- (Grundstücksfläche x 0,04 Euro) x 1 + (Wohnfläche x 0,50 Euro) x 0,7 = Grundsteuermessbetrag
- Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde (für Rott zum Beispiel 3,4) = Grundsteuer
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