Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (263)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um das Zusatzzeichen „Bei Nässe“.

Wie manch andere Verkehrsvorschrift, so sorgt auch das Zusatzzeichen „Bei Nässe“ immer wieder für Fragezeichen unter Autofahrern. Konkret stellt sich die Frage, unter welchen Umständen eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die mit dem Zusatzzeichen versehen ist, eigentlich gilt.

Bereits im Jahr 1977 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über den Sachverhalt entschieden (Az.: 4 StR 560/77). Demnach gilt eine Straße als nass, sobald sich auf ihrer gesamten Oberfläche ein, wenn auch nur dünner, Wasserfilm gebildet hat. Dies selbstständig zu erkennen und abzuwägen ist laut dem BGH-Urteil den Verkehrsteilnehmern zumutbar, da diese auch andere nicht klar abzugrenzende Begebenheiten wie Dämmerung, Regen, Nebel oder Schneefall erkennen und entsprechende Vorschriften beachten müssen.

Als allgemeine Regel hat sich durchgesetzt, dass eine Straße dann als nass anzusehen ist, wenn die Reifen von vorausfahrenden Fahrzeugen das Wasser aufwirbeln. Geschwindigkeitsbegrenzungen, die auf diese Situation begrenzt sind, müssen in diesem Fall zwingend beachtet werden – ansonsten droht ein Bußgeld. Kommt es zu einem Unfall, ist von einer höheren Mithaftung aufzugehen, wenn die Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde.

Unser Tipp: Besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen bei Nässe werden aus einem bestimmten Grund angebracht – beispielsweise, weil sich in Spurrillen Wasser ansammelt und zum sogenannten Aquaplaning führen kann, oder weil der Fahrbahnbelag bei Nässe rutschig wird. Deshalb sollten Sie sich zum eigenen sowie zum Schutz der anderen an die Begrenzungen halten.

Foto: Pixabay

 

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