Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (267)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Kombination aus Gefahrzeichen und zulässiger Höchstgeschwindigkeit und die Frage, wann eine Geschwindigkeitsbegrenzung in solchen Fällen endet.

Diese Woche behandeln wir ein Thema, auf das uns ein Leser des Verkehrstipps aufmerksam gemacht hat. Konkret geht es um die Frage: Wann endet eine zulässige Höchstgeschwindigkeit, wenn sie zusammen mit einem Gefahrzeichen angeordnet wurde?

Grundsätzliches zu Gefahrzeichen

Der Straßenverkehrsordnung ist zu entnehmen: „Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation“ (§40 Abs. 1 StVO). Innerhalb geschlossener Ortschaften werden die Zeichen unmittelbar vor einer Gefahrenstelle angebracht, außerhalb geschlossener Ortschaften in einer Entfernung von rund 150 bis 250 Metern.

Die Kombination aus Gefahrzeichen und Vorschriftszeichen

Laut Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) sollen Gefahrzeichen grundsätzlich alleine an einem Pfosten angebracht werden. Sie können dann mit bestimmten Vorschriftszeichen kombiniert werden, wenn

  • „ein zusätzlicher Hinweis auf die Art der bestehenden Gefahr für ein daran orientiertes Fahrverhalten im Einzelfall unerlässlich ist oder
  • aufgrund dieser Verkehrszeichenkombination eine Kennzeichnung des Endes der Verbotsstrecke entbehrlich wird“ (VwV-StVO zu Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).

Möglich sind Kombinationen aus Gefahrzeichen und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Überholverboten.

Wann endet eine Geschwindigkeitsbegrenzung?

Bei Kombinationen aus Gefahrzeichen und Zeichen 274 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit“) endet die Beschränkung dann, wenn eindeutig erkennbar ist, dass die Gefahrenstelle verlassen wurde.

Eine häufige Kombination ist diejenige aus Zeichen 123 („Arbeitsstelle“) und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit. In diesem Fall findet sich nach der Baustelle oftmals kein Aufhebungszeichen. Dann gilt: Ist eindeutig erkennbar, dass die Baustelle passiert wurde, darf wieder schneller gefahren werden.

 

Ein anderes mögliches Beispiel: Das gemeinsame Anbringen von Zeichen 105-10 („Doppelkurve – zunächst links“) und einem Tempolimit. Hier ist ebenfalls eindeutig zu erkennen, wann die Gefahr nicht mehr besteht.

Unser Tipp: Bei anderen Gefahrstellen, deren Ende weniger eindeutig sind, wird fast immer ein Aufhebungszeichen angebracht. Im Zweifel sollte man lieber längere Zeit langsam fahren, um eine Gefährdung auszuschließen.

Übrigens: Wenn auch Sie Fragen oder Anregungen zum Verkehrstipp haben, freuen wir uns über Ihre Nachricht unter info@fahrschule-eggerl.de.

 

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