Maßnahme gilt in der gesamten Wasserburger Altstadt innerhalb der Innschleife einschließlich der Innbrücke

An Silvester (31. Dezember) und an Neujahr (1. Januar) ist es in der Altstadt verboten, „Böller“ (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung) abzubrennen. Das Verbot gilt für die gesamte Altstadt innerhalb der Innschleife einschließlich der Innbrücke (im Plan farbig hinterlegte Fläche).

Unabhängig davon besteht ein gesetzliches Verbot von Feuerwerken in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Alten- und Kinderheimen. Bei Verstößen gegen die Verbote drohen Bußgelder.

Grundsätzlich ist der Einsatz von Feuerwerkskörpern nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt. Es gilt zu beachten, dass nur in Deutschland zugelassene und freiverkäufliche Pyrotechnik von volljährigen Personen verwendet werden darf. Nach dem Abbrennen auf öffentlichem Grund müssen Verpackungen und übriggebliebene Reste von Feuerwerkskörpern entsorgt werden. Das Liegenlassen von Abfällen ist eine Ordnungswidrigkeit.

Pyrotechnik enthält Kunststoffe und chemische Verbindungen. Die Reste von Feuerwerkskörpern, insbesondere auch sogenannte Feuerwerksbatterien, sind Restmüll und dürfen wegen der problematischen Verbrennungsrückstände nicht in die Altpapiertonne geworfen werden.

Die Stadt Wasserburg bittet beim Einsatz von Feuerwerk um ein sorgsames und rücksichtvolles Miteinander.