Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (276)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es darum, ob flache Nebenflächen wie Gehwege oder Fahrbahnausbuchtungen unter bestimmten Bedingungen befahren werden dürfen.

Im Verkehrstipp der vergangenen Woche haben wir uns mit der Frage befasst, wann eine flache Mittelinsel in einem Kreisverkehr überfahren werden darf. Zusammenfassend gilt: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es grundsätzlich, eine Mittelinsel zu überfahren – selbst, wenn sie baulich flach oder überfahrbar gestaltet ist. Eine Ausnahme besteht nur für große Fahrzeuge (LKW, Busse), die den Kreisverkehr sonst nicht passieren könnten. In diesem Fall muss die Geschwindigkeit entsprechend reduziert und besonders aufmerksam gefahren werden.

Wie sieht es bei anderen flachen Nebenflächen aus?

Ein interessierter Leser unseres letzten Verkehrstipps hat uns die Frage, ob eine speziell gestaltete Fahrbahnausbuchtung in der Gemeinde Soyen (Foto oben) befahren werden darf.

Hier stellt sich zunächst die Frage, wie die gepflasterte Ausbuchtung verkehrsrechtlich einzuordnen ist. Sie wurde offenbar zur Verkehrsberuhigung angelegt. Die bauliche Gestaltung – eine Pflasterung in Kombination mit einer Querungshilfe – deutet darauf hin, dass es sich um eine Gehwegfläche handelt, die von der eigentlichen Fahrbahn getrennt ist.

Mit der Abgrenzung von Gehwegen zur Fahrbahn hat sich auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigt:
„[…] Bei einem ‚Gehweg‘ handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg – durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise – äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante.“ (OLG Hamm, Beschluss v. 08.02.1994, Az. 3 Ss OWi 1215/93)

Ist das Befahren erlaubt?

Laut § 2 Abs. 1 StVO gilt: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen […].“ Das bedeutet, dass Gehwege oder ähnliche Nebenflächen nicht für den allgemeinen Fahrzeugverkehr bestimmt sind.

Anders als bei Kreisverkehrs-Mittelinseln gibt es auch für große Fahrzeuge keine allgemeine Ausnahme. Für Schwertransporte oder ähnliche Sonderfälle können Straßenverkehrsbehörden zwar nach § 46 StVO individuelle Ausnahmegenehmigungen erteilen – diese gelten aber nur für den jeweiligen Einzelfall und müssen beantragt werden.

Es gibt lediglich drei Ausnahmen, in denen Gehwege befahren werden dürfen:

  1. Wenn das Verkehrszeichen 315 (Parken auf Gehwegen) dies ausdrücklich erlaubt – und auch nur für Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen.
  2. Für Fahrzeuge, die zur Reinigung der Gehwege eingesetzt werden (§ 35 Abs. 5 StVO).
  3. Beim Ein- und Ausfahren in ein Grundstück, wenn dieses anders nicht erreichbar ist – dabei muss Schrittgeschwindigkeit eingehalten und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden.

Wer Gehwege oder abgesenkte Nebenflächen unerlaubt befährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld von 30 bis 100 Euro – je nach Situation und möglicher Gefährdung.

Fazit: Das Befahren von Gehwegen oder anderen flachen Nebenflächen ist grundsätzlich nicht erlaubt – anders als bei flachen Mittelinseln von Kreisverkehren gibt es keine generelle Ausnahme für große Fahrzeuge. In der gezeigten Verkehrssituation in Soyen dürfte das Überfahren der Ausbuchtung ebenfalls nicht zulässig sein und eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Foto: Eggerl

 

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