Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (89)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas länger her ist, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln und -Mythen auf. Heute geht es um die Fahrradstraße – wie zum Beispiel in Wasserburg am Köbingerberg.
>>Seit einer Novelle der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2013 gibt es in Deutschland die Möglichkeit, sogenannte Fahrradstraßen einzurichten. Vor allem in den letzten Jahren machen immer mehr Kommunen von dieser Möglichkeit Gebrauch. In Wasserburg wurde beispielsweise die Köbingerbergstraße zu einer Fahrradstraße umgewidmet. Fahrradstraßen sind dabei nicht mit Radwegen zu verwechseln, die auf oder neben der Fahrbahn liegen und für die wiederum eigene Regeln gelten.
Zeichen 241.1 „Fahrradstraße“ (Quelle: https://www.dvr.de/fileadmin/downloads/verkehrszeichen/244.1.png)
Folgende Regeln gelten in einer Fahrradstraße:
- Grundsätzlich dürfen Fahrradstraßen nur mit Fahrrädern oder Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scootern) befahren werden. Häufig wird Kraftfahrzeugverkehr jedoch durch ein Zusatzzeichen erlaubt. Möglich sind beispielsweise die Zusatzzeichen „Kraftfahrzeuge frei“ oder „Anlieger frei“.
- Für alle Fahrzeuge gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Wichtig ist: Fahrradstraßen sind primär für die Benutzung mit Fahrrädern gedacht. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Fahrer von Kraftfahrzeugen müssen besondere Rücksicht üben und sind dazu verpflichtet, bei Bedarf die Geschwindigkeit weiter zu verringern.
- Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist stets erlaubt, Autofahrer & Co. müssen im Zweifel hinter den Fahrrädern bleiben.
- Ansonsten gelten die üblichen Verkehrsregeln.
Seit 2020 können nicht nur einzelne Fahrradstraßen, sondern auch ganze Fahrradzonen eingerichtet werden. Das Prinzip folgt dabei den Tempo-30-Zonen. Der Vorteil ist, dass nicht jede einzelne Straße bzw. Nebenstraße einzeln beschildert werden muss.
Neu seit 2020: die Zeichen „Beginn & Ende einer Fahrradzone“ (Quelle: https://www.dvr.de/service/verkehrszeichen)
Unser Tipp: so wie der verkehrsberuhigte Bereich primär den Fußgängern gewidmet ist, gilt dies in Fahrradstraßen für Radfahrer. Andere Verkehrsarten werden hier, wenn überhaupt, eigentlich nur „geduldet“. Dies sollten Sie immer im Hinterkopf behalten, wenn Sie diese Bereiche mit Kraftfahrzeugen befahren. Wie immer im Straßenverkehr, so ist auch hier ein partnerschaftliches Verhalten aller Verkehrsteilnehmer das oberste Gebot.<<
Foto: RED
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