Bei der Erweiterung des Entschädigungsanspruches nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes durch den Bund herrscht nach wie vor Unklarheit: Eltern und Unternehmen befinden sich in einer paradoxen Situation: Einen Entschädigungsanspruch können Selbständige und Arbeitgeber für ihre Beschäftigten grundsätzlich bei der Regierung von Oberbayern geltend machen, wenn diese ihre Kinder zu Hause betreuen und beispielsweise beim Homeschooling unterstützen. Hier gibt es jedoch die bayerische Besonderheit, dass die Notbetreuung in Kitas und Schulen allen Erwerbstätigen mit Kindern bis zur 6. Klasse zur Verfügung steht.
Diese Möglichkeit der Notbetreuung gilt kraft Gesetz als „zumutbare anderweitige Betreuungsmöglichkeit“ und steht als systembedingtes Ausschlusskriterium einer Entschädigung nach § 56 IfSG entgegen.
Damit verfehlt aber der vom Bund erweiterte Entschädigungsanspruch in Bayern sein Ziel, Eltern und Betriebe gleichermaßen zu entlasten. In der Praxis verkehrt er sich sogar ins Gegenteil, da für verantwortungsvolle Eltern und familienfreundliche Unternehmen ein unlösbarer Zielkonflikt entsteht.
Deshalb hat sich Mühldorfs Landrat Max Heimerl bereits Anfang Januar an die zuständigen Ministerien gewandt, mit der dringenden Bitte, hier zeitnah eine praktikable Lösung im Sinne der betroffenen Familien und Unternehmen zu schaffen.
Allerdings handelt es sich um ein Bundesgesetz, dessen Durchführung beim Freistaat liegt. Verbindliche Regelungen zur konkreten Handhabung müssen deshalb auf Landesebene getroffen werden.
Leider gibt es bislang nur Zwischennachrichten aus München, mit der Bitte um Geduld und dem Hinweis, dass der Sachverhalt derzeit noch geprüft werde.
Die Herausforderungen für die Familien bleiben auch in den nächsten Wochen bestehen, deshalb setzt sich Landrat Heimerl weiterhin mit Nachdruck für eine familien- und unternehmensfreundliche Lösung auch bei uns in Bayern ein.
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