Im Landkreis Mühldorf ist in einem Nutz- und Haustierbestand in der Gemeinde Schwindegg ein erster amtlich bestätigter Fall von Geflügelpest (HPAI) – auch Vogelgrippe genannt – festgestellt worden. Das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) konnte das Virus vom Typ H5N8 nachweisen. Alle 64 Hühner und Enten der betroffenen Geflügelhaltung wurden gemäß den Vorschriften der bundesweit gültigen Geflügelpest-Verordnung getötet.  
Um eine Ausbreitung der Geflügelpest auf weitere Nutz- und Haustierbestände zu verhindern, wurden entsprechend der Vorgaben der Geflügelpest-Verordnung um den Ausbruchsbetrieb ein Sperrbezirk mit einem Radius von drei Kilometern und ein Beobachtungsgebiet mit einer Ausdehnung von zehn Kilometern festgelegt. Insbesondere für lebendes Geflügel, Eier und Geflügelfleischprodukte gelten in und aus diesen Gebieten Verbringungsverbote. Der Sperrbezirk umfasst Teile der Gemeindegebiete Schwindegg, Buchbach, Obertaufkirchen und Ampfing. 
Im Beobachtungsgebiet befinden sich die Gemeinden Schwindegg, Buchbach, Rattenkirchen, Oberbergkirchen und Heldenstein sowie Ortsteile der Gemeinden Obertaufkirchen, Ampfing, Schönberg, Lohkirchen, Zangberg, Aschau am Inn und Reichertsheim. 
Aufgrund der durch den Landkreis Erding eingerichteten Restriktionsgebiete befinden sich auch Teile der Gemeinde Maitenbeth in einem Beobachtungsgebiet.
Das Landratsamt hat eine Allgemeinverfügung erlassen, aus der die entsprechenden Restriktionsgebiete sowie angeordneten Schutzmaßnahmen im Detail  hervorgehen.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landratsamts unter der Rubrik Amtsblätter veröffentlicht:  https://www.lra-mue.de/buergerservice/amtsbl-tter.html.
Seit dem 12.März gilt bereits eine Aufstallpflicht für Geflügel für alle privaten und gewerblichen Tierhalter in den Risikobereichen um die Flüsse Inn, Rott und Isen, um einer Infektion über Wildvögel vorzubeugen. Mit Wirkung zum 2.April gilt die Aufstallpflicht für Geflügel im gesamten Landkreis. Die bisher angeordneten Biosicherheitsmaßnahmen und Dokumentationspflichten behalten nach wie vor Ihre Gültigkeit.
Unter Geflügel fallen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel (zum Beispiel Strauße, Emus und Nandus), Wachteln, Enten und Gänse. Das Geflügel muss in geschlossenen Ställen gehalten oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden.
Die Betriebe sind verpflichtet, die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten.
Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt geworden. Enger Kontakt zu krankem oder verendetem Geflügel sollte aber vermieden und tot aufgefundene Wildvögel sollten nicht berührt oder bewegt werden. Werden mehrere Vögel an einem Ort tot aufgefunden, wird um eine entsprechende Information des Veterinäramtes gebeten.