Aufgrund der andauernden Corona-Pandemie bleiben die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld vorläufig bestehen. Das meldet die Bundesagentur für Arbeit am heutigen Donnerstagvormittag. Die Regelung zu den erhöhten Leistungssätzen wurde aber nicht verlängert.

Bei Beginn der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 gelten erleichterte Voraussetzungen, damit ein Betrieb Kurzarbeitergeld abrechnen kann: Zehn Prozent Entgeltausfall für zehn Prozent der insgesamt im Betrieb Beschäftigten – es ist kein Aufbau von Minusstunden erforderlich und Kurzarbeit ist auch für Leiharbeit möglich.
Bei Beginn der Kurzarbeit ab 1. Juli 2021 gelten folgende Voraussetzungen, damit ein Betrieb Kurzarbeitergeld abrechnen kann:
Mindestens ein Drittel der insgesamt im Betrieb Beschäftigten muss einen Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts haben. Flexible Arbeitszeitkonten werden zur Vermeidung von Kurzarbeit komplett ausgeschöpft und Beschäftigte müssen gegebenenfalls Minusstunden aufbauen.
Die Regelung zu den erhöhten Leistungssätzen wurde nicht verlängert. Für diese gilt weiterhin, dass die Kurzarbeit vor dem 31. März 2021 angezeigt wurde und der Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor dem 31. März 2021 entstanden sein muss.
Vor der Kurzarbeit ist eine Anzeige erforderlich.
Diese muss neu gestellt werden, wenn die Kurzarbeit für mindestens drei Monate unterbrochen wurde – auch, wenn es noch einen gültigen Bewilligungsbescheid für einen längeren Zeitraum gibt.
Diese Anzeige ist im ersten Monat der Kurzarbeit einzureichen. Wurde die Kurzarbeit für weniger als drei Monate unterbrochen oder ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, reicht eine vereinfachte, formlose Fortsetzungsanzeige.
Das Kurzarbeitergeld (KUG) kann bequem online angezeigt werden.
Zahlreiche eServices und Informationen stehen unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit.