Die sogenannte „Bundes-Notbremse“ ist seit vergangenen Freitag in Kraft. Dabei gelten bundeseinheitliche Corona-Beschränkungen bei der Überschreitung gewisser Inzidenzgrenzen. Aus diesem Grund muss die Stadt Rosenheim ihre bisherige Allgemeinverfügung anpassen. Nach der gestrigen Veröffentlichung im Amtsblatt gelten ab heute, Dienstag, bis zunächst 9. Mai neue Regelungen.

Da in der Stadt Rosenheim an drei Tagen in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 150 überschritten wurde, ist im städtischen Einzelhandel nur noch „Click & Collect“ und „Call & Collect“ möglich. Das heißt, dass nur die Abholung von vorbestellter Ware unter Einhaltung von Hygieneauflagen in Ladengeschäften zulässig ist. Ausnahmen sind nur bei inzidenzunabhängigen Betrieben möglich. Diese sind: Lebensmitteleinzelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Verkaufsstätten von Presseartikeln, Tierbedarfs- und Futtermittel-Geschäfte sowie der Großhandel.
 
Diese Regelung kann durch die Stadt Rosenheim erst wieder aufgehoben werden, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 150 an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wird. Stand heute, Dienstag, der maßgebliche Wert bei 163,6.
 
Während die Beschränkungen zu den Geltungsbereichen der Maskenpflicht erhalten bleiben, entfallen die Teilnehmer-Beschränkungen bei Versammlungen. Hier kommt die besondere grundrechtliche Bedeutung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit zum Tragen. Da Rosenheim recht stabil unter dem bayerischen Landesdurchschnitt liegt, ist die Aufhebung vertretbar.