Im Zug von Bundespolizei kontrolliert: Frau ohne Fahrkarte muss Land gleich wieder verlassen
Eine vermeintliche Portugiesin, die am gestrigen Montag nahe Rosenheim ohne Fahrkarte angetroffen wurde, hatte nicht nur den Zug, sondern wenig später sogar das Land zu verlassen. Zuvor musste die polizeibekannte 45-Jährige aber erst noch mehrere Anzeigen entgegennehmen. Die Bundespolizei hat die Frau wegen Leistungserschleichung, wegen Verstößen gegen das Freizügigkeits- und das Infektionsschutzgesetz sowie wegen falscher Angaben angezeigt. Anschließend wurde sie zurückgeschoben.
Bei der Fahrscheinkontrolle in einem Regionalzug, der regelmäßig zwischen Kufstein und Rosenheim verkehrt, stellte sich heraus, dass ein Fahrgast weder über eine Fahrkarte verfügte noch die erforderliche FFP2-Maske trug. Beim Halt am Rosenheimer Bahnhof unterzog die bahnseitig verständigte Bundespolizei die Frau einer Personenkontrolle.
Die Kontrollierte gab an, ursprünglich aus Portugal zu stammen. Einen Ausweis führte sie allerdings nicht mit. Zur weiteren Klärung wurde sie von den Bundespolizisten in die Dienststelle mitgenommen. Dort kam mithilfe ihrer Fingerabdrücke ans Licht, dass die von ihr angegebenen Personalien schlicht erfunden waren. Tatsächlich handelte es sich um eine Italienerin, die in den vergangenen Jahren in Deutschland vielfach straffällig geworden war, unter anderem wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Beleidigung oder gefährlicher Körperverletzung. Daher hatte die Landeshauptstadt München im April 2020 gegen die italienische Staatsangehörige ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Außerdem war sie nach Italien abgeschoben worden.
Da sich die italienische Staatsangehörige nicht auf das Freizügigkeitsrecht berufen konnte, leitete die Rosenheimer Bundespolizei sogleich die Zurückschiebung der italienischen Staatsangehörigen in die Wege. Ins Reisegepäck bekam sie mehrere Anzeigen mit: Sie muss mit Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeiten- und dem Infektionsschutzgesetz rechnen. Darüber hinaus wird sie sich wegen Leistungserschleichung und wegen ihres Verstoßes gegen das Einreiseverbot auch nach dem Freizügigkeitsgesetz zu verantworten haben.
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