Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss gibt wichtige Tipps - Teil 42: Aktuelle Sonderregelungen
PR – Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber bereits im letzten Jahr steuerliche Erleichterungen für Steuerpflichtige beschlossen. Folgend stellt Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss für Arbeitnehmer einige Hinweise zu den steuerlichen Möglichkeiten, aber auch Verpflichtung bezüglich des Kurzarbeitergeldes, vor. Seine nächsten Steuertipps:
>>Home-Office-Pauschale
Liegen die Voraussetzungen für das steuerliche Arbeitszimmer nicht vor, kann die Home-Office-Pauschale angesetzt werden, wenn an einzelnen Tagen ausschließlich von Zuhause aus gearbeitet wurde. Pro Tag wird sodann eine Pauschale in Höhe von 5 Euro anerkannt, jedoch maximal für 120 Tage. Von dieser Pauschale sind beruflich bedingte Arbeitsmittel und Telekommunikationsaufwendungen nicht abgedeckt und können zusätzlich geltend gemacht werden.
IT-Anschaffungen
Für Anschaffungen ab dem Jahr 2021 für Hard- und Software, welche insoweit beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden. Bis zum Jahr 2020 müssen die Anschaffungskosten von mehr als 800 Euro für ein einzelnes Gerät auf mehrere Jahre steuerlich verteilt werden.
Firmenwagen
Für die Nutzung eines Firmenwagens für die Fahrten zwischen dem Wohnort und der betrieblichen Tätigkeitsstätte kann innerhalb der Einkommensteuererklärung, statt der pauschalen Besteuerung mit der 0,03-Prozent-Methode, die Einzelbewertung beantragt werden. Der steuerpflichtige Nutzungswert beträgt sodann 0,02Prozent vom Bruttolistenneupreis pro Entfernungskilometer für die tatsächlich angefallenen Fahrten.
Urlaubsreisen
Liegt eine Kostenbeteiligung für die Rückholaktion durch das Auswärtige Amt vor, und der Urlaub wurde bereits vor der entsprechenden Reisewarnung angetreten, können entstandenen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen angegeben werden.
Geschäftsreisen
Ist die Kostenbeteiligung im Zusammenhang einer Rückholaktion von einer Geschäftsreise entstanden, können diese Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, insoweit keine Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
Wurden betriebliche Veranstaltungen abgesagt, können die dadurch entstandenen Stornogebühren als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt unter anderem für Fortbildungen und für Hotelkosten, die im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise stehen.
Spenden
Wurde an eine Organisation gespendet, die die Gelder für von der Corona-Pandemie Betroffenen verwendet, genügt als Nachweis der entsprechende Beleg des Kreditinstituts aus, unabhängig von der Spendenhöhe.
Kurzarbeit
Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben, sind gesetzlich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den Steuersatz, der auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Dies kann regelmäßig zu unerwarteten Steuernachzahlungen führen.<<
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