Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (106)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um ein neues Verkehrszeichen, das ein besonderes Überholverbot anordnet.


>Im Zuge der StVO-Novelle im Jahr 2020 wurden vor allem neue Regelungen getroffen, die die Teilnahme am Straßenverkehr für Radfahrer sicherer machen sollen. So wurde beispielsweise ein konkreter Seitenabstand festgelegt, der beim Überholen von Radfahrern gilt: innerhalb geschlossener Ortschaften 1,5 Meter, außerhalb geschlossener Ortschaften 2 Meter.

Außerdem wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt: „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen“ (Zeichen 277.1).

Noch ist dieses Verkehrszeichen eher eine Seltenheit auf deutschen Straßen, lässt sich aber vor allem in den Großstädten immer häufiger finden. Mit ihm soll an engen Straßenstellen verhindert werden, dass Radfahrer und Fahrer von anderen einspurigen Fahrzeugen knapp überholt werden.

Das Überholverbot bezieht sich auf mehrspurige Fahrzeuge: für sie ist es verboten, einspurige oder mehrspurige Fahrzeuge zu überholen. Ein Autofahrer darf also keinen Radfahrer überholen. Hingegen dürfte ein Motorradfahrer durchaus noch einen Radfahrer überholen – da er selbst viel weniger Platz braucht, kann der Seitenabstand in der Regel auch leichter eingehalten werden.

Fazit: mit dem neuen Verkehrszeichen können Radfahrer an besonders engen oder unübersichtlichen Stellen geschützt werden. Wir sind gespannt, wann sich das neue Verkehrszeichen auch in unserer Region finden lässt. Bis dahin freuen wir uns auch über Hinweise und Einsendungen, falls Sie das Verkehrszeichen entdecken.<<

 

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