Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss gibt wichtige Tipps - Teil 43: Aktuelle Regelungen
PR – Seit dem Jahr 2005 äußern sich Steuerpflichtige vermehrt besorgt darüber, dass ihre Rente, die der Einkommensteuer unterliegt, aus Beitragszahlungen beruht, welche aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden. Nun ist konkret entschieden worden, wie der Tatbestand dieser Doppelbesteuerung ermittelt wird. Dazu stellt unser Wasserburger Steuerexperte aktuell Martin Reiss folgendes fest:
Historie
Das für das Jahr 2005 eingeführte System zur Besteuerung der Renten beruht auf die steuerliche Gleichstellung von pensionierten Beamten und von gesetzlichen Rentnern. Während Beamte die Pensionen voll versteuern mussten, war bei der gesetzlichen Rente lediglich der prozentuale Ertragsanteil steuerpflichtig.
Der Gesetzgeber hatte damals entschieden, dass für Steuerpflichtige, für die ab dem Jahr 2040 die Rente beginnt, dann ebenfalls die gesetzliche Rente voll versteuert werden muss. Bis zum Jahr 2040 wird der Besteuerungsanteil, von derzeit 81 Prozent, sodann jährlich um ein Prozent erhöht.
Urteil
Durch den Bundesfinanzhof wurden diesbezüglich im Mai 2021 zwei Klagen von Ruheständlern abgewiesen, die eine unzulässige doppelte Besteuerung der Renten, aufgrund der aktuellen Gesetzeslage vermuteten.
Die Ausgestaltung der Rentenbesteuerung gilt demnach als verfassungskonform. Eine generelle Doppelbesteuerung von Renten liegt ebenfalls derzeit noch nicht vor.
Mit dem Urteil wurde die Berechnungsparameter für eine doppelte Besteuerung festgelegt.
Berechnung
Ist die Summer der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Renten mindestens genauso hoch wie die Summer der Altersvorsorgeaufwendungen, welche aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, liegt keine doppelte Besteuerung vor.
Die steuerfrei zufließenden Rentenbeträge werden dadurch ermittelt, indem der jährliche steuerfreie Teilbetrag der Rente mit den Jahren, die sich aus der Sterbetafel für die statistische Lebenserwartung ergeben. Zu Grunde gelegt wird die zuletzt verfügbare Sterbetafel zum Zeitpunkt des Renteneintritts.
Bei der Ermittlung der steuerfreien Beträge, werden die Werbungskosten, der Grundfreibetrag und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge jedoch nicht mit einbezogen.
Ebenso wurde klargestellt, wie die Altersvorsorgeaufwendungen explizit betragsmäßig bestimmt werden.
Somit wurde mit dem Urteil festgelegt, wie eine potentielle Doppelbesteuerung von Alterseinkünften rechnerisch zu ermitteln ist.
Folge
Schätzungsweise ergibt sich aus der Berechnungsmethode des Bundesfinanzhofs, dass ein Potenzial der Doppelbesteuerung bei Ledigen, männlichen Rentnern und frühere Selbständige darstellt. Ebenso können zukünftige Rentenjahrgänge betroffen sein, vermutlich ab dem Jahr 2025.
Die Feststellungslasst einer tatsächlichen Doppelbesteuerung verbleibt beim Steuerpflichtigen selbst. Ist eine solche Besteuerung rechnerisch nachweisbar, muss gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid der Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt werden. Notwendig hierfür sind die Nachweise über die steuerliche Behandlung der in der Vergangenheit geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen.
Der Bundesfinanzminister hat aufgrund des Urteils angekündigt, eine Steuerreform vorzubereiten, welche eine doppelte Rentenbesteuerung langfristig vermeidet.<<
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Wenn das mal kein Schildbürgerstreich ist: Beamte, die in keinerlei Renten/Pensionskasse einzahlen wären/sind benachteiligt weil diese ihre Pension versteuern müssen!! Zumal die Pensionen wesentlich höher ausfallen als der Durchschnittsrentner zur Verfügung hat. Gleichstellung nennt man das. Dann müsste man aber im Gegenzug die Arbeitnehmer ebenfalls von der Einzahlung in die Rentenversicherung befreien – Gleichstellung und so….