Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (112)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die ein oder andere Regel im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um die Schlüsselzahlen 96, 196 und 197 – und warum diese für Sie interessant sein könnten.

 

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Mit den sogenannten Schlüsselzahlen können Beschränkungen einer Fahrerlaubnis festgehalten werden. So wird mit der im Führerschein eingetragenen Schlüsselzahl 01 beispielsweise festgelegt, dass der Fahrer eine Sehhilfe tragen muss. Schlüsselzahlen können Fahrerlaubnisse aber auch erweitern und zusätzliche Rechte festlegen. Drei dieser Regelungen stellen wir Ihnen in dieser Woche vor.

B96 für das Fahren mit Anhänger

Mit der Schüsselzahl 96 wird die Fahrerlaubnisklasse B (Auto) in Bezug auf das Führen von Anhängern erweitert. Voraussetzung ist eine eintägige Schulung in einer Fahrschule, die in der Regel in Gruppen stattfindet. Der Umfang der Schulung beträgt:

  • 2,5 Zeitstunden theoretische Schulung, in der unter anderem auf die Verkehrsvorschriften, technische Rahmenbedingungen, Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs und die Ladungssicherung eingegangen wird;
  • 3,5 Zeitstunden praktische Schulung auf einem Übungsplatz, in der unter anderem das Beschleunigen, Bremsen, Ausweichen sowie das An- und Abkuppeln geübt werden;
  • 1 Zeitstunde fahrpraktische Übung im Straßenverkehr als Einzelunterricht, um das Gelernte anwenden zu können.

Nach der erfolgreichen Teilnahme an der Schulung erhalten Sie von der Fahrschule eine Bestätigung. Diese müssen Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde im jeweiligen Landratsamt vorlegen, die die Schlüsselzahl daraufhin einträgt. Ab dann dürfen Sie Fahrzeugkombinationen fahren, deren zulässige Gesamtmasse in Summe 4250 Kilogramm beträgt – unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers.

Nach mehrjähriger Diskussion wurde zum 01. Januar 2020 mit dem B196 eine neue Regelung zum Führen von Krafträdern bis 125 Kubikzentimetern eingeführt. Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B bekommen seitdem nach einer mehrstündigen Schulung die Erlaubnis, Leichtkrafträder im Straßenverkehr zu führen. Eine Prüfung wird dafür nicht verlangt, es reicht die Bestätigung der Fahrschule über die Teilnahme an der Schulung. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens 5 Jahren;
  • ein Mindestalter von 25 Jahren;
  • eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten). Der theoretische Teil muss dabei mindestens vier Einheiten zu je 90 Minuten umfassen, der praktische Teil mindestens fünf Einheiten zu je 90 Minuten. Die Teilnahme wird im Anschluss von der zuständigen Fahrschule bescheinigt.

Die Berechtigung wird mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 in den Führerschein dokumentiert. Damit dürfen Fahrzeuge, die der Klasse A1 entsprechen, gefahren werden. Diese dürfen einen Hubraum von maximal 125 Kubikzentimetern und eine maximale Leistung von 11 kW (entspricht knapp 15 PS) besitzen. Das Verhältnis von Leistung und Gewicht ist auf 0,1 kW/kg beschränkt.

Wichtig: mit der Eintragung der Schlüsselzahl wird nicht die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben! Deshalb ist etwa eine Erweiterung auf die Klasse A2 für stärker motorisierte Krafträder nicht möglich. Dafür wäre die reguläre Ausbildung für Fahrer ohne Vorbesitz nötig. Auch das Führen dieser Fahrzeuge im Ausland ist nicht erlaubt. Ansonsten bringt diese neue Regelung allerdings die interessante Möglichkeit, ohne eine weitere Prüfung zumindest leichte Motorräder zu fahren.

 

B197 für das Fahren mit Schaltgetriebe

Bereits seit Jahren wurde auch um eine Neuregelung bezüglich der Fahrschulausbildung in Pkws mit Automatikgetrieben gerungen. Bisher galt: wer in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe die praktische Fahrprüfung ablegt, bekommt eine entsprechende Eintragung im Führerschein und darf danach nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe führen. Zum 01.04.2021 trat hierzu eine wichtige Änderung in Kraft.
Künftig kann der Eintrag im Führerschein entfallen, auch wenn die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wurde. Voraussetzung ist:

  • die normale Ausbildung für die Fahrerlaubnisklasse B, in der Regel in einem Auto mit Automatikgetriebe;
  • kombiniert mit einer Schulung von mindestens 10 Fahrstunden à 45 Minuten in einem Auto mit Schaltgetriebe;
  • eine erfolgreich absolvierte 15-minütige Testfahrt, die vom Fahrlehrer begleitet und bewertet wird.

Mit der neuen Regelung soll der fortschreitenden Verbreitung von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe Rechnung getragen werden, die durch alternative Antriebsmöglichkeiten noch zusätzlich verstärkt wird. Ein Ziel des Bundesverkehrsministeriums war, den Einsatz solcher Fahrzeuge in den Fahrschulen erhöhen und Fahranfänger bereits frühzeitig mit alternativen Antriebsarten vertraut machen.
Einschränkend gilt allerdings, dass sich die Neuregelung unmittelbar nur auf die Fahrerlaubnisklasse B bezieht. Wer davon Gebrauch macht, muss beim Erwerb der Klassen BE, C oder D die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe ablegen. Andernfalls erfolgt hier weiterhin ein Eintrag in den Führerschein, der die Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe beschränkt.<

 

 

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