Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (117)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die ein oder andere Regel im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um die Frage, welche Fahrzeuge man fahren darf, wenn man die alte Fahrerlaubnisklasse 3 erworben hat.
>>Vor der Anpassung an das europäische Fahrerlaubnisrecht zum 1. Januar 1999 war die Fahrerlaubnisklasse 3 so etwas wie der „Standardführerschein“ in der Bundesrepublik. Nach der Umstellung auf die neuen Klassen und weiteren Änderungen haben viele Fahrer jedoch den Überblick verloren, für welche Fahrzeuge ihre Fahrerlaubnis eigentlich gilt.
Zu beachten ist: welche Fahrzeugklassen im alten 3er-Führerschein eingeschlossen sind, ist abhängig vom Ort und dem Datum der Fahrerlaubnis. So gelten beispielsweise für in der DDR ausgestellte Fahrerlaubnisse andere Entsprechungen als für Fahrerlaubnisse aus der BRD. Wer seinen alten Führerschein schon in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht hat, kann die beinhalteten Fahrerlaubnisklassen darauf finden. Wichtig ist, sich auch immer die Schlüsselzahlen anzuschauen, die im neuen Kartenführerschein unter der Ziffer bzw. Spalte 12 eingetragen sind. Diese können die Klassen um weitere Rechte erweitern oder auch einschränken. Wer noch den alten rosafarbenen oder grauen „Lappen“ besitzt, für den gelten die Ausführungen entsprechend.
Was mit welcher Fahrererlaubnis alles erlaubt ist, kann im Verkehrstipp der vergangenen Woche nachgelesen werden: Wie ist das mit den Fahrzeugklassen? – Wasserburger Stimme – Die erste Online-Zeitung nur für die Stadt und den Altlandkreis Wasserburg (wasserburger-stimme.de)
Fahrerlaubnisklasse 3 vor dem 1.12.1954 in der BRD erworben
Diese Fahrerlaubnis schließt folgende aktuelle Fahrerlaubnisklassen ein:
- AM, A1, A2, A
- B
- BE 79.06:
Fahrzeugkombinationen der Klasse BE, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigen darf. Die Schlüsselzahl 79.06 ist auch bei allen Fahrerlaubnisinhabern eingetragen, die die Klasse BE vor dem 19. Januar 2013 erworben haben. Wer die Klasse BE später erworben hat, für den gilt eine zulässige Gesamtmasse des Anhängers von 3500 kg als Obergrenze. - C1 171:
Mit der Schlüsselzahl 171 wird die Fahrerlaubnisklasse C1 insofern erweitert, als dass damit auch Fahrzeuge der Klasse D mit maximal 7500 kg zulässiger Gesamtmasse gefahren werden dürfen. Der Transport von Fahrgästen ist allerdings nicht erlaubt. - C1E
- CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3):
Damit dürfen an ein Zugfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7500 kg (= Klasse C1) auch Anhänger angehängt werden, mit denen die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (Summe aus Zugfahrzeug und Anhänger) den Wert von 12000 kg übersteigt. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf maximal 11000 kg betragen, sodass in der Kombination maximal 18500 kg erlaubt sind.
- L 174, L 175
Durch die Schlüsselzahlen entfällt die Zweckbindung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. Die Fahrerlaubnis L 174 gilt damit auch generell für das Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden. Klasse L 175 ist auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3. Beide Schlüsselzahlen und damit die Berechtigung zum Führen dieser Fahrzeuge gelten allerdings nur in Deutschland.
Fahrerlaubnisklasse 3 zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980 in der BRD erworben
- AM
- A1 79.05:
Erlaubt das Führen von Krafträdern der Klasse A1. Die Schlüsselzahl 79.05 erweitert die Klasse insofern, als dass die Beschränkung des Verhältnisses von Leistung und Gewicht (normalerweise 0,1 kW/kg) entfällt. - A 79.03, 79.04:
Es dürfen nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A (Trikes) und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg gefahren werden. Es besteht keine Berechtigung zum Fahren mit zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A, also „normalen“ Motorrädern. - B
- BE 79.06 (siehe oben)
- C1 171 (siehe oben)
- CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) (siehe oben)
- L 174, L 175 (siehe oben)
Fahrerlaubnisklasse 3 zwischen dem 1.04.1980 und dem 31.12.1988 in der BRD erworben
- AM
- A1 79.03, 79.04
Es dürfen nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen der Klasse A1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg gefahren werden. - A 79.03, 79.04 (siehe oben)
- B
- BE 79.06 (siehe oben)
- C1 171 (siehe oben)
- CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) (siehe oben)
- L 174, L 175 (siehe oben)
Fahrerlaubnisklasse 3 ab dem 01.01.1989 in der BRD erworben
Wer seine Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach dem 1. Januar 1989 erworben hat, darf fast alle Fahrzeuge fahren wir jemand, der nach dem 01. April 1980 die Fahrerlaubnisklasse 3 erworben hat. Einzig die Schlüsselzahl L 175 entfällt und damit die recht spezielle Erlaubnis zum Fahren von langsamen nicht land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
Unser Tipp: es kann mitunter ziemlich kompliziert sein nachzuvollziehen, welche Fahrzeuge man mit seinem Führerschein denn überhaupt fahren darf. Im Zweifel sollten Sie sich immer vorab informieren und damit vermeiden, den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu erfüllen. Fahrschulen geben Ihnen bei Fragen rund um den Führerschein jederzeit gerne und kostenlos Auskunft.
Hier geht’s zu den einzelnen Führerscheinklassen …
Foto: Pixabay
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