Hinweise zu Hygieneregelungen in den Wahllokalen

Bei der Abwicklung der Bundestagswahl am Sonntag, 26. September, sind in den Wahllokalen die Vorgaben der vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung maßgeblich. Der Zugang zum Wahlraum ist nur mit FFP2-Maske beziehungsweise mit einer medizinischen Maske zulässig. Auch die Mitglieder des Wahlvorstands sollen einen Maske tragen, selbst wenn sie durch eine Spuckschutzscheibe von den sonstigen Personen getrennt sind und der Mindestabstand gewahrt ist, meldet die Stadt Rosenheim.

 

Die Wählerinnen und Wähler werden darauf hingewiesen, vor dem Eintritt in das Wahllokal, sich die Hände zu desinfizieren. Hierzu wird im Eingangsbereich ein Desinfektionsspender aufgestellt. Es wird gebeten, eigene Stifte für die Stimmabgabe zu verwenden und entsprechend mitzubringen.

Der Wahlvorstand ist verpflichtet darauf zu achten, dass die Wählerinnen und Wähler einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten und dass regelmäßig gelüftet wird.

Damit im Wahlraum die notwendigen Abstände eingehalten werden, dürfen sich nur drei Wählerinnen und Wähler gleichzeitig im Wahlraum aufhalten. Personen mit SARS-CoV2 kompatiblen Symptomen (zum beispiel Atemwegsinfektion wie Husten, Schnupfen oder Fieber, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- oder Geschmacksbeeinträchtigung) sollen nicht in den Wahlraum kommen. Die Ausstellung von Briefwahlunterlagen kann bei Erkrankung am Wahlsonntag noch bis 15 Uhr im Wahlamt der Stadt Rosenheim (Am Nörreut 17a, Telefon 08031/ 365 1364) beantragt werden.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind ohne Maske zur Wahl zugelassen. Hierzu haben diese Personen einen entsprechenden Nachweis, in Form eines ärztlichen Attestes, vorzulegen. Soweit diese Personen ohne Maske zur Wahl zugelassen werden, sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz der anderen Personen zu ergreifen.

Die Stadt Rosenheim bittet Wählerinnen und Wähler, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, ggf. Briefwahlunterlagen zu beantragen.

Wählerinnen und Wähler, die sich ohne berechtigte Gründe weigern, eine entsprechende Maske zu tragen, soll der Wahlvorstand gegebenenfalls aus dem Wahlraum verweisen. Sie können sich in diesem Fall nicht auf ihr Wahlrecht berufen, da sie dieses durch Tragen einer Maske ausüben können.

Die „3G-Regel“ gilt nicht in Wahllokalen;  das heißt, hier gilt keine Nachweispflicht, dass der Wahlvorstand, aber auch die wählenden Personen oder ggf. Beobachter geimpft, getestet oder genesen sind. Darunter fällt sowohl die Wahlhandlung als auch der Auszählvorgang der Stimmzettel.