Zum Thema „Landtag abberufen” - Initiatoren wollen damit vorgezogene Neuwahlen erreichen

Eine Eintragung zum Volksbegehren „Landtag abberufen” ist ab dem morgigen Donnerstag zum Beispiel auch in Wasserburg möglich.

Es ging dabei auch um diese Forderung, die nun als Ziel des Volksbegehrens nicht mehr als Punkt fünf aufgezählt wird auf der Homepage der Initiatoren: Maßnahmen zum Erhalt der Gesundheit jedes Menschen sollen künftig ausschließlich in deren eigenem, persönlichen Ermessen liegen. Impfstoffe sollen beispielsweise nur „nach ausreichenden Studien, nachgewiesenem Nutzen und grundlegender Risikoabwägung“ empfohlen und verabreicht werden.

Sich impfen zu lassen, das müsse grundsätzlich die persönliche und freiwillige Entscheidung jedes Einzelnen bleiben – so die Initiatoren des Volksbegehrens. Es müsse der Grundsatz der freien Impfentscheidung gelten.

Laut der Bayerischen Verfassung ist ein Volksentscheid über die Abberufung des Landtages durchzuführen, wenn dieser von einer Million Wahlberechtigter in Bayern unterstützt wird.

Falls mehr als eine Million Wahlberechtigter die Abberufung unterstützen, findet nicht automatisch ein Volksentscheid statt. Der Landtag hat dann noch die Möglichkeit sich selbst aufzulösen, bevor es dazu kommt. Tut er das nicht, wird ein Volksentscheid anberaumt. Sollte auch dieser erfolgreich sein – da reicht die einfache Mehrheit – muss spätestens nach sechs Wochen der Landtag neu gewählt werden.

Ein Eintragung von einer Million Wahlberechtigter in 14 Tagen nennen die Initiatoren des „Bündnis Landtag abberufen” eine sportliche Herausforderung …

Die Forderungen der Initiatoren im Überblick:

  1. Der Landtag soll durch Neuwahlen mit bürgerorientierten Abgeordneten besetzt werden. Abgeordnete, die unsere  Verfassung achten, im Sinn der Bürger arbeiten und ohne Fraktionszwang nur ihrem Gewissen und den Interessen der Bürger folgen.
  1. Der neue Landtag muss sich für den Status des Freistaates Bayern einsetzen. Dessen Eigenständigkeit und Selbstbestimmung in diversen Fragen muss erhalten bleiben.
  2. Die bayerischen Bürger sollen sich ihrer demokratischen Möglichkeiten bewusst werden. Sie können durch Volksentscheide direkt auf die  Abgeordneten einwirken und damit die Politik aktiv mitgestalten.
  3. Mittelfristig sollen Möglichkeiten für die Bürger geschaffen werden um, wie in der Schweiz, mehr direkte Demokratie zu erleben. Ein Beispiel ist die Möglichkeit der Fakultativen Demokratie, bei der den bayerischen Bürgern das Recht eingeräumt wird, über jedes Gesetz, nach dessen Verkündung, durch ein Volksbegehren ihre Zustimmung zu geben.

 

Bekanntmachung über die Eintragung für das Volksbegehren auf Abberufung des Landtags

Eintragungsfrist vom 14. bis 27. Oktober 2021

Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:

Stadt Wasserburg – Marienplatz 2. Eingang Herrengasse / Bürgerbüro Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 8 – 12.30 h, Montag/ Dienstag, 13 – 16 h, Donnerstag 13 – 17 h, zusätzlich Donnerstag, 21. Oktober, 17 – 20 h, Samstag, 23. Oktober, 10 – 12 h.

Der Eingang zum Bürgerbüro ist barrierefrei.

  1. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich nur in einem Eintragungsraum des Eintragungsbezirks eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie geführt wird 1). Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.
  2. Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen.
  3. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung briefich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
  4. Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft ; der Versuch ist strafb ar (§ 107a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuchs).
  5. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration nach Art. 84 i.V.m. Art. 65 LWG, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 30 vom 30. Juli 2021: Zulassung eines Volksbegehrens auf Abberufung des Landtags Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 27. Juli 2021 Nr. A1-1365-1-20 I. Am 24. Juni 2021 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Zulassung eines Volksbegehrens auf Abberufung des Landtags beantragt. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat dem Zulassungsantrag stattgegeben und macht den Gegenstand des Volksbegehrens nach Art. 84 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und 2 des Landeswahlgesetzes (LWG), § 88 Abs. 1 Nr. 1 der Landeswahlordnung (LWO) bekannt: II. Volksbegehren auf Abberufung des Landtags „Die unterzeichneten Stimmberechtigten begehren gemäß Art. 83 des Landeswahlgesetzes die Abberufung des Bayerischen Landtags.“ III. Die Eintragungsfrist beginnt am Donnerstag, dem 14. Oktober 2021, und endet am Mittwoch, dem 27. Oktober 2021 (Art. 65 Abs. 1, 3 Sätze 1 und 2 LWG).