Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss gibt wichtige Tipps - Teil 44: Schenkungsteuer bei Grundstücksübertragungen
PR – Jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, insbesondere die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken, unterliegt der Schenkungsteuer. Ist der Steuerwert vom Grundstück, welches übertragen wird, betragsmäßig nicht identisch mit dem Steuerwert einer Gegenleistung durch den Beschenkten, liegt eine sogenannte gemischte Schenkung vor.
Bei einer Schenkung unter Auflage ist der Beschenkte zur Vornahme einer bestimmten Handlung verpflichtet. Die Handlung kann in einer Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage begründet sein.
Die steuerpflichtige Bereicherung bei einer gemischten Schenkung und einer Schenkung unter Auflage ergibt sich dann durch den Abzug des Steuerwerts der Gegenleistung und der übernommenen Leistungsauflagen vom Steuerwert des Grundstücks.
Dazu erklärt unser Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss:
>>Geldzahlungen
Ist der Beschenkte zu Geldzahlungen verpflichtet, liegen regelmäßig zu berücksichtigende Leistungsauflagen vor. Dies ist insbesondere bei der Übernahme von Schulden oder bei der Vereinbarung von Versorgungsleistungen, welche vom Beschenkten an den Schenker geleistet werden, gegeben.
Wird bei der Übertragung ein Gleichstellungsgeld an ein Geschwister festgelegt, führt dies zu einer Leistungsauflage, welche ebenfalls die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage mindert. Gleichzeitig liegt jedoch eine weitere Schenkung vom Übertragenden an dem Empfänger des Gleichstellungsgeldes vor.
Pflegeverpflichtungen
Häufig wird bei der Übertagung eine Pflegeverpflichtung vereinbart, welche der Beschenkte an den Schenker zu erbringen hat. Vor Eintritt der tatsächlichen Pflegebedürftigkeit ist diese schenkungsteuerrechtlich nicht zu beachten.
Eine Pflegeverpflichtung mindert als Last den schenkungsteuerpflichtigen Erwerb, gegebenenfalls rückwirkend, wenn der Pflegefall bereits eingetreten ist und die Pflegeleistung erbracht wird. Die steuerlich zu berücksichtigende Last durch die Pflegeleistung ist um Sachleistungen, welche durch professionelles Pflegepersonal erbracht wird, zu mindern. Ebenfalls wirkt sich das Pflegegeld, welches die pflegebedürftige Person aus der Pflegeversicherung erhält und an die verpflichtete Pflegeperson ausbezahlt, lastenmindernd aus.
Nutzungsrecht
Ein vereinbartes, gegebenenfalls lebenslängliches, Nutzungsrecht des Schenkers gilt als Nutzungs- oder Duldungsauflage. Regelmäßig beinhaltet dies den Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt. Wie bei sämtlichen Auflagen ist auch das Nutzungsrecht als Kapitalwert vom Steuerwert des übertragenen Grundstücks abzuziehen. Der Kapitalwert ergibt sich aus dem Jahreswert der Auflage, welcher auf Grundlage des Alters vom Nutzungsberechtigten vervielfältigt wird.<<
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