Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (127)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die ein oder andere Regel im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um ein noch recht unbekanntes Verkehrszeichen.
>>Mit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2020 führte der Gesetzgeber einige neue Regeln ein, die vor allem dem Schutz von Fahrradfahrern dienen sollten. Auch neue Verkehrszeichen wurden in die StVO aufgenommen – unter anderem das Zeichen 277.1 „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“.
Dieses Verkehrszeichen soll an Stellen angebracht werden, an denen die Fahrstreifen schmal sind und vor allem Fahrradfahrer durch das Überholen gefährdet werden könnten.
Dort, wo das Verkehrszeichen aufgestellt ist, ist es Fahrern von mehrspurigen Fahrzeugen (also Autos, Lkws, Traktoren u.ä.) verboten, ein- oder mehrspurige Fahrzeuge zu überholen (also Fahrräder, Motorräder, Pkws, Lkws usw.). Allerdings ist es Fahrern von einspurigen Kraftfahrzeugen weiterhin erlaubt, sowohl ein- als auch mehrspurige Fahrzeuge zu überholen. Damit unterscheidet sich die Regelung vom bekannten Überholverbotszeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“.
Dieses verbietet allen Fahrern von Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Fahrzeugen. Das Überholen von einspurigen Fahrzeugen ist hingegen erlaubt. Vereinfacht gesagt: ein Autofahrer darf einen Motorradfahrer überholen, ein Motorradfahrer aber keinen Autofahrer.
Etwas verwirrend kann sein, dass das rote Autosymbol auf den beiden Schildern unterschiedliche Fahrzeugarten einschließt. Auf dem neuen Zeichen 277.1 werden nur mehrspurige Kraftfahrzeuge adressiert, auf dem Zeichen 276 hingegen auch einspurige Kraftfahrzeuge.
Unser Tipp: bislang ist das Verkehrszeichen 277.1 nur sehr selten zu finden. Wenn Sie es dennoch entdecken, freuen wir uns über ein entsprechendes Foto, das wir als Praxisbeispiel veröffentlichen können.<<
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Interessant wär vielleicht mal eine verständliche Erklärung zur Handwerker Regelung. Bezüglich des Fahrens mit Anhänger bei Fahrzeugen mit 3,49to.
Danke für die Anregung! Wir werden zeitnah etwas zu diesem Thema veröffentlichen.
Viele Grüße
Das Team von der Fahrschule Eggerl