Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hat heute einen Beschluss veröffentlicht - Unser Rechtsexperte nimmt Stellung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute einen Beschluss veröffentlicht, der zum Thema „Täglicher Bedarf“ und damit zur 2G-Kontrollpflicht Stellung nimmt. „Demnach können Spielwarengeschäfte nun doch uneingeschränkt öffnen“, weiß unser Wasserburger Rechtsexperte Stefan Theurer. 

Der Rechtsanwalt zum Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs:

>>Aufgrund der unklaren Formulierung des § 10 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung war und ist unklar, welche Bereiche dem „täglichen Bedarf“ zuzuordnen sind, welche nicht. Recht unverständlich und fragwürdig zählt die Vorschrift auf: Lebensmittelhandel; Getränkemärkte; Reformhäuser, Babyfachmärkte, Schuhgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Presseartikelhändler, Tabakhändler, Brief- und Versandhandel, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Baumärkte, Gartenmärkte, Weichnachtsbaumverkauf und Großhandel.

Wie sich nunmehr zeigte, ist diese Kritik begründet: Flächendeckend wandten Spielwarengeschäfte unter Inkaufnahme gravierender Umsatzeinbußen von in der Regel wenigstens 60 Prozent  mindestens vorsorglich die Kontrollpflichten gemäß § 5 Absatz 1 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung an und büßten so das wichtigstes Saisongeschäft, das Weihnachtsgeschäft ein.

Denn mangels ausdrücklicher Aufzählung dachten Spielwarengeschäfte, nicht unter die Kategorie „Deckung des täglichen Bedarfs“ zu fallen, obwohl sie an Weihnachten neuralgischer Weise die Christbäume der bayerischen Kinder mit Geschenken „versorgen“.

Spielwarengeschäfte verzeichneten während der ersten weihnachtlichen Schließung im Dezember 2020 einen vollständigen Umsatzeinbruch, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Weihnachtsgeschäft das mit großem Abstand wichtigste saisonale Geschäft der Spielwarenhändler darstellt.

Aufgrund der 2G-Kontrollpflicht und der damit einhergehenden Erschwernisse und Umstände entstanden den Spielwarengeschäften nicht lediglich Mehrkosten und Komplikationen, sondern ein auch ein Umsatzeinbruch von weiteren ca. 60 %. Die Besuchszahlen brachen ein und in einigen Geschäften wurde Kurzarbeit noch während des laufenden Weihnachtsgeschäfts diskutiert.

Mit dem heutigen Tag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschlussbegründung eines Eilverfahrens des Unterzeichners ausgeführt: Spielwarenhandel ist in die Kategorie  „Deckung des täglichen Bedarfs“ einzuordnen, für die die Kontrollpflicht nicht greift.

 

Dementsprechend können Spielwaren, als Deckung des täglichen Bedarfs, nunmehr erneut wieder von jedermann im Laden eingekauft, das Weihnachtsgeschäft der Spielwarenhändler gerettet werden.

Wichtig ist aber auch: der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass aufgrund der freien Wahl der Regelbeispiele der Begriff des „täglichen Bedarfs“ so auszulegen ist, dass weder „täglich“ jeden Tag meint, noch „Bedarf“ etwas Zwingendes. Vielmehr sei das so zu verstehen, dass es um etwas geht, das täglich eintreten kann, und als Bedarf der Wichtigkeit etwa des Blumenkaufs (insbesondere: Schnittblumenkaufs) entspricht.

 

Letztlich bleibt eines festzuhalten: jedenfalls in Weihnachtszeiten dient der Spielwarenhandel der Deckung des täglichen Bedarfs, da auch der Bedarf unserer bayerischen Kinder rechtserheblich und zwingend zu berücksichtigen ist. Dem Weihnachtseinkauf für zu beschenkende Kinder steht damit nichts mehr entgegen.<<

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