Mit drei Promille am Steuer und vom Unfallort geflüchtet - Verhandlung am Amtsgericht
Vor dem Amtsgericht Rosenheim musste sich jetzt ein 42-jähriger Mann aus dem Landkreis verantworten. Er soll im vergangenen Juni mit mindestens drei Promille Alkohol im Blut eine folgenschwere Autofahrt unternommen haben. Zuerst sei er auf einer Staatsstraße mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und sei in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn geraten. Das Fahrzeug, das ihm entgegengekommen sei, habe sehr stark abbremsen und ihm ausweichen müssen. Ein Unfall habe nur verhindert werden können, weil dieses Fahrzeug auf die Wiese neben der Fahrbahn ausgewichen sei.
Der 42-Jährige sei aber weitergefahren und habe kurz darauf erneut die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei mit seinem Wagen in einer Wiese zum Stehen gekommen. Der Geschädigte aus der vorherigen gefährlichen Begegnung habe den Angeklagten verfolgt und ihm nunmehr das Wegfahren unmöglich gemacht, weil er sich ihm in den Weg gestellt habe. Den Beklagten habe das nicht gekümmert und er sei einfach wieder losgefahren und habe das Fahrzeug des Geschädigten gerammt. Nunmehr habe er auch nicht angehalten, sondern habe die Unfallstelle verlassen, der Geschädigte sei ihm gefolgt.
Der Beklagte habe den Geschädigten obendrein mit einem erhobenen Eiskratzer und den Worten „Ich bringe Dich um!“ bedroht. Der Angeschuldigte sei nunmehr wieder in sein Fahrzeug gestiegen und mit dem Fahrzeug des Geschädigten erneut kollidiert. Der vom Angeschuldigten verursachte Sachschaden habe fast 8.000 Euro betragen. Aber auch jetzt habe der Beklagte die Unfallstelle sofort verlassen, sei an der nächsten Kreuzung abgebogen und habe hier den Zaun eines Anwohners angefahren, sodass ein Sachschaden von zirka 1.000 Euro entstanden sei. Zwei Stunden später habe man eine Blutprobe beim Angeklagten genommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille ergeben habe. Daraus kann geschlossen werden, dass zum Unfallzeitpunkt die Blutalkoholkonzentration über über Promille gelegen haben muss. Hieß es in der Erklärung der Anklage.
Der Angeklagte räumte vor Gericht die Vorwürfe ein und sagte, dass er sich das alles nicht erklären könne, er habe auch keine Erinnerung an den Vorfall. „Es war wie ein Filmriss“, äußerte er. Das alles sei am Tage nach seinem Geburtstag gewesen, den er mit Freunden gefeiert habe und am Tag danach habe er sich nochmals mit Freunden zum Weißwurstessen getroffen.
Das Fahrzeug des Geschädigten sei repariert und bezahlt, nur den Zaun habe er noch nicht bezahlen können, wolle dies aber noch tun. Der Angeklagte wirkte vor Gericht geknickt. Seine Berufsausbildung zum Spengler habe er nicht erfolgreich abgeschlossen, habe dann als Maurer gearbeitet und sei dann elf Jahre lang als Verputzer tätig gewesen. Schließlich habe er ein Unternehmen als Gartenbauer eröffnet, sei aber jetzt insolvent und habe nunmehr auch keinen Führerschein mehr.
Er lebe jetzt von Arbeitslosengeld, bereue das alles und wolle auch wieder seinen Führerschein machen.
Im Bundeszentralregister ist er aktenkundig geworden, fahrlässige Körpervereltzung, auch vorsätzliche Körperverletzung liegen dort vor, vor allem Trunkenheit im Verkehr ist wohl sein Problem. Insgesamt fünf Einträge las die Richterin vor. Und er ist auch einmal geblitzt worden, als er 52 km/h zu schnell unterwegs war. Die Richterin fragte den Angeklagten, ob er bei den registrierten Körperverletzungen auch betrunken gewesen sei. Er bejahte diese Frage. Die Richterin ergänzte noch, dass der Angeklagte sich beim Geschädigten bedanken könne, denn durch sein beherztes Verhalten sei verhindert worden, dass noch mehr passiert ist. Der Angeklagte sah es ein und erklärte, dass er sich beim Geschädigten auch schon entschuldigt habe und beim Besitzer des Zaunes ebenfalls.
Die Einsicht des Angeklagten und die Feststellung einer verminderten Schuldfähigkeit hatten mildernde Auswirkungen auf das Urteil: Elf Monate Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt werden, drei Jahre Fahrverbot, Kosten des Verfahrens und die Verpflichtung, dem Alkohol zu entsagen, sich zu einer ambulanten Therapie zu verpflichten und dem Gericht regelmäßig Bericht zu erstatten.
RP
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