Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (140)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die ein oder andere Regel im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um die Vorschriften zum Seitenabstand.
>>Nachdem in der vergangenen Woche der Sicherheitsabstand zu Vorausfahrenden Thema des Verkehrstipps war, soll es dieses Mal um den ausreichenden Seitenabstand gehen.
Klare Vorschriften finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Fahrern von E-Scootern. Innerorts muss dabei ein Seitenabstand von mindestens 1,5 Metern, außerorts von zwei Metern eingehalten werden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von 30 Euro. Teuer wird es, wenn Kinder, ältere Personen oder hilfsbedürftige Menschen mit zu geringem Abstand überholt und dadurch gefährdet werden. Dann beträgt das Bußgeld 80 Euro und es wird zusätzlich ein Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen.
In anderen Fällen spricht die StVO von einem „ausreichenden Abstand“, der eingehalten werden muss, ohne konkretere Angaben zu machen. Hier ergeben sich Orientierungswerte aus der Rechtsprechung. Zu Schul- und Linienbussen sollte beim Vorbeifahren bzw. Überholen ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden. 1,5 Meter sollten es beim Überholen von einspurigen Fahrzeugen wie beispielsweise Motorrädern sein, ein Meter beim Überholen von mehrspurigen Fahrzeugen. In den allermeisten Fällen gilt: mehr Abstand bedeutet auch mehr Sicherheit. Insbesondere sollten Faktoren wie die Größe des eigenen Fahrzeugs, das Wetter und die Fahrbahnbeschaffenheit berücksichtigt werden.
Beim beim Vorbeifahren an parkenden Autos muss damit gerechnet werden, dass Türen unvorsichtig geöffnet werden. Deshalb ist auch hier genügend Abstand wichtig. Aus der Rechtsprechung geht ein Mindestabstand von rund 0,5 Metern hervor. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte es hier aber ebenfalls ein ganzer Meter sein.
Unser Tipp: ein größerer Abstand und eine geringere Geschwindigkeit sind die wichtigsten Faktoren, um in kritischen Situationen eine Gefährdung anderer auszuschließen. Besonders gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern, Radfahrern und Kindern sollten Sie sich vorsichtig und rücksichtsvoll verhalten und beide Faktoren berücksichtigen.<<
Symbolbild: Pixabay
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mich würde mal interessieren, wie folgende Situation zu behandeln ist. Ich fahre täglich durch eine links/rechtsseitig zugeparkte Nebenstraße. Der verbleibende Fahrstreifen ist nur noch 3,50 breit. Entgegenkommende Radfahrer fahren fast mittig stur geradeaus. Bis dato – der Klügere gibt nach, fahr ich dann soweit rechts wie möglich und bleibe stehen und warte, bis der Radfahrer vorbei ist. Von einem regulären Abstand von 1,5 aber weit entfernt. Wie ist hier die Rechtssprechung, wenn es trotzdem zu einem Unfall kommt? Auch und gerade, wenn mein Fahrzeug noch rollen sollte.
Vielen Dank für die Frage. Tatsächlich ist es so, dass Sie einen Radfahrer, der Ihnen entgegenkommt, nicht überholen. Das heißt, der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern greift hier nicht unmittelbar. Trotzdem müssen sich beide Seiten so verhalten, dass es zu keiner Gefährdung kommt. Das heißt, sowohl Sie, als auch der Radfahrer müssen frühzeitig an den Rand fahren und die Geschwindigkeit deutlich verringern. Sollte es tatsächlich zu einem Unfall kommen, ist höchstwahrscheinlich von einer Haftung für beide Seiten auszugehen. Bessere Karten werden Sie voraussichtlich haben, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich der Situation entsprechend verhalten haben. D.h. optimalerweise stehen Sie möglichst weit rechts und rollen auch nicht mehr. Da das ganze aber sehr von der konkreten Situation abhängt, ist eine definitive Aussage, welche Folgen drohen, sehr schwierig. Viele Grüße
Das Team der Fahrschule Eggerl
Sehr oft sehe ich auch, dass auf einer engen Straße ohne Mittelstrich zwei Radfahrer nebeneinander fahren. Die darf ich dann kilometerweit nicht überholen- oder?? Und wenn mir solche entgegenkommen, muss ich dann in den Graben fahren? Nur mal so…
Vielen Dank auch für Ihre Frage. Die Straßenverkehrsordnung sagt: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“ (§2 Abs. 4 StVO) Aus §5 Abs. 6 StVO geht hervor: „Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.“ Demnach ist die Antwort: die Fahrradfahrer müssen hintereinander fahren, um Ihnen das Überholen mit ausreichendem Abstand zu ermöglichen. Falls trotzdem nicht genug Abstand vorhanden ist, bleibt Ihnen tatsächlich nichts anderes übrig, als eine angemessene Zeit hinterher zu fahren. Wenn das Überholen dauerhaft nicht möglich ist und sich insbesondere schon eine Fahrzeugschlange gebildet hat, müssen die Radfahrer an einer geeigneten Gelegenheit anhalten, um Ihnen das Vorbeikommen zu ermöglichen. Bei entgegenkommenden Radfahrer gelten die Ausführungen aus dem oberen Kommentar. Wie immer ist für beide Seiten die Grundregel aus §1 StVO wichtig: nämlich ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht an den Tag zu legen.
Beste Grüße
Das Team der Fahrschule Eggerl