Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (145)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um Fußgänger am Kreisverkehr – und von welchem Verkehrszeichen man sich nicht täuschen lassen darf.
>>Wer aus einem Kreisverkehr ausfährt, muss Fußgängern und Radfahrern das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen und nötigenfalls warten.
Das das geht letztlich aus der Rechtsprechung hervor: nach dieser ist das Verlassen des Kreisverkehres als ein Abbiegevorgang zu werten, weshalb die entsprechenden Vorrangregeln gelten. In der Straßenverkehrsordnung steht dazu: „Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. […] Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.“ (§9 Abs. 3 StVO)
Für Verwirrung sorgen mitunter „Vorfahrt gewähren“-Schilder, die an den Geh- und Radwegen am Kreisverkehr aufgestellt sind. Viele Kraftfahrzeugführer glauben, diese begründeten eine Wartepflicht von Fußgängern und Radfahrern. Vorfahrtsregeln und die entsprechenden Verkehrszeichen beziehen sich – wie der Name schon sagt – jedoch nur auf Fahrzeuge, nicht auf Fußgänger. Letzteren muss also beim Verlassen des Kreisverkehrs weiterhin Vorrang gewährt werden. Radfahrer hingegen müssen tatsächlich warten.
Foto: das kleinen „Vorfahrt gewähren“-Zeichen rechts und links im Bild heben nicht die Vorrangregeln gegenüber Fußgängern auf. Deshalb muss ihnen beim Verlassen des Kreisverkehrs weiterhin das Überqueren der Fahrbahn ermöglicht werden.
Unser Tipp: Das Einfahren in den Kreisverkehr stellt keinen Abbiegevorgang dar. Deshalb haben hier Autos und andere Kraftfahrzeuge Vorrang vor Fußgängern und Radfahrern. Oftmals kann es aber sinnvoll sein, Fußgänger und Radfahrer freiwillig durchzulassen. Das gilt auch bei Ausfahren aus den oben beschriebenen Kreisverkehren mit zusätzlichen „Vorfahrt gewähren“-Schildern. Auch hier sollte man sich vorsichtig und kollegial verhalten und nicht immer auf das korrekte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen.<<
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Den Beitrag gab’s schon Mal und seitdem achte ich auch darauf, da mir speziell beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr dies nicht bewusst war (wobei ich immer in den Rückspiegel schaue, ob der hinter mir das auch weiss).
Eine Bitte an’s Eggerl Team:
Schreibt doch Mal was zum Zebrastreifen.
Für mich bedeutet Zebrastreifen eine Querungshilfe, heißt Fußgänger haben Vorrecht, müssen aber auch den laufenden Verkehr beachten, also nicht blind drüberlaufen, Fahrradfahrer dürfen den Zebrastreifen nur nutzen, wenn sie ihr Rad schieben, nicht darüberfahren.
Stimmt das?
Das stimmt so. Der Vorrang am Fußgängerüberweg (= Zebrastreifen) gilt nur für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer. Radfahrer dürfen zwar über den Fußgängerüberweg fahren, können aber nicht die Vorrangrechte in Anspruch nehmen. Bei einem Unfall ist mit einer Mithaftung sowohl für den Radfahrer als auch den Beteiligten Führer eines Kraftfahrzeugs zu rechnen. Vorsicht ist also für beide Seiten geboten. Wir nehmen das Thema gerne auf und schreiben einen ausführlicheren Beitrag darüber.
Danke für die Anregung!
Viele Grüße vom Team der Fahrschule Eggerl