Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (145)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um die Regeln am Fußgängerüberweg.

>>Die wichtigste Regel am Fußgängerüberweg – umgangssprachlich besser bekannt als „Zebrastreifen“ – ist allgemein bekannt. Fahrzeugführer müssen Fußgängern das sichere Überqueren ermöglichen und dafür nötigenfalls warten. Auch Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer haben Vorrang. Wie aber sieht es mit Radfahrern aus, die die Straße am Fußgängerüberweg überqueren wollen?

Für sie gilt: sie dürfen zwar den Fußgängerüberweg mit dem Rad überqueren, können allerdings nicht die Vorrangrechte der Fußgänger in Anspruch nehmen. Dafür müssen sie absteigen und das Fahrrad schieben. Kommt es zu einem Unfall zwischen einem über den Fußgängerüberweg fahrenden Radfahrer und einem anderen Fahrzeug, ist von einer Mithaftung für beide Seiten auszugehen. Verhält sich der Radfahrer besonders unachtsam und fährt plötzlich auf die Fahrbahn, kann die Haftung für den beteiligten Kraftfahrer sogar vollständig entfallen. Regelmäßig zitiert wird hierzu ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (AZ 2 S 193/10).

Neben den Vorrangregeln gibt es noch weitere Vorschriften am Fußgängerüberweg. So darf bei stockendem Verkehr nicht auf dem Fußgängerüberweg gewartet werden. Außerdem gilt im Bereich von Fußgängerüberwegen ein Überholverbot. Im Bereich von fünf Metern vor einem Fußgängerüberweg darf zudem nicht gehalten und damit auch nicht geparkt werden.

Verstöße gegen die Vorschriften am Fußgängerüberweg können teuer werden. Wer Fußgängern, Rollstuhlfahrern oder Fahrern von Krankenfahrstühlen, die erkennbar den Fußgängerüberweg benutzen wollen, das Überqueren nicht ermöglicht, dem drohen 80 Euro Bußgeld sowie ein Punkt im Fahreignungsregister. Gleiches gilt, wenn man sich nicht mit mäßiger Geschwindigkeit annähert oder am Fußgängerüberweg überholt.

Unser Tipp: Am Fußgängerüberweg sollten sich alle Beteiligten vorsichtig verhalten. In besonderer Verantwortung stehen dabei Fahrer von Kraftfahrzeugen und Radfahrer. Aber auch Fußgänger sollten möglichst frühzeitig anzeigen, ob sie den Fußgängerüberweg nutzen wollen, und nicht plötzlich auf die Fahrbahn treten.

Übrigens: die Anregung zu diesem Verkehrstipp kam von einer interessierten Leserin der Verkehrstipps. Falls auch Sie einmal eine Frage zu einer bestimmten Regel oder eine Idee für einen Verkehrstipp haben, freuen wir uns über Ihre Nachricht.<<

 

Symbolbild: Pixabay

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