Amtsgericht Rosenheim verurteil 27-jährigen Syrer zu 3.200 Euro Geldstrafe

Wegen des Bürgerkrieges in seinem Land war ein 27-jähriger Syrer 2015 nach Deutschland geflüchtet. Vertrauen in die deutsche Impfkampagne gegen Covid-19 hatte er aber nicht und traute sich nicht, sich impfen zu lassen. Dennoch wollte er am sozialen Leben teilnehmen. Und hierfür benötigte man im vergangenen Jahr Impfzertifikate. Die allgegenwärtige 2G-Regel setzte ihm wohl zu. Und so beschaffte er sich einen Impfausweis, auf dem noch kein Name eingetragen war, einen sogenannten Blankett-Ausweis.

Nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie tauchten immer wieder Impfzertifikate auf, die offensichtlich gefälscht waren. Nun ist die Internationale Impfbescheinigung kein Ausweis oder Pass und die Vorlage einer solchen Bescheinigung zum Beispiel in einer Apotheke nicht strafbar. Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts in Osnabrück im Oktober 2021 und des Landgerichts hatten dies bestätigt.

Aus dieser Erfahrung heraus und aus der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland die Apotheker, Ärzte, auch Gastwirte dazu einband, Corona-Kontrollen durchzuführen und entsprechende Zertifikate auszustellen, machte denn auch eine Neufassung der entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuchs notwendig. Denn nur wer einen Impfnachweis führen konnte, hatte fortan freien Zugang zu bestimmten Räumlichkeiten und Veranstaltungen, während das soziale Leben der Ungeimpften auf den häuslichen Bereich beschränkt bleiben sollte. Dafür musste aber eine rechtliche Grundlage erst geschaffen werden.

Und so beschlossen Bundestag und Bundesrat im November 2021 eine Neufassung der entsprechenden Rechtsvorschriften. Seither gilt, dass selbst die Vorbereitung einer Impfpassfälschung strafbewehrt ist. Und dies wurden dem 27-jährigen Syrer zum Verhängnis.

Der Angeklagte fuhr in einer Dezembernacht 2021 in Richtung Rosenheim und wurde von der Polizei kontrolliert. Dabei legte er einen Blankett-Impfausweis vor, also einen Impfausweis, in dem zwar eine Impfung gegen Covid-19 dokumentiert wird, aber kein Name eingetragen ist. Und seit November 2021 ist das auch in dieser Form strafbar. Der Angeklagte wusste sich gar nicht zu wehren, er sei auf Jobsuche gewesen, habe immer noch Scheu sich impfen zu lassen, der Impfausweis, den er bei sich führte, gehöre ihm gar nicht. Es half nichts. Was er getan habe, sei Urkundenfälschung, urteilte das Gericht in Rosenheim und verurteilte ihn zu 120 Tagessätzen à 27 Euro, zahlbar in monatlichen Raten von 50 Euro.

 

RP