Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (149)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um abnehmbare Anhängerkupplungen.

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Viele Autos besitzen eine abnehm- oder einklappbare Anhängerkupplung. Vor allem für Fahrzeugbesitzer, die nur gelegentlich Anhänger ziehen, sind solche Systeme praktisch. Doch welche Vorschriften gelten, wenn man ohne Anhänger unterwegs ist?

Entgegen der landläufigen Meinung ist es nicht verboten, eine abnehmbare Anhängerkupplung dauerhaft montiert zu lassen. Bei einer Verkehrskontrolle droht also kein Bußgeld. Dennoch ist es sinnvoll, die Anhängerkupplung abzunehmen oder einzuklappen, wenn sie nicht benötigt wird.

Kommt es zu einem Auffahrunfall, kann die Versicherung des Unfallgegners ansonsten unter Umständen ihre Leistungen mindern. Begründet wird dies mit dem höheren Schaden, der durch die Anhängerkupplung verursacht wird. Dadurch kann ein Mitverschulden desjenigen, dem aufgefahren wurde, angenommen werden. Auch wer selbst einen Parkrempler verursacht, muss damit rechnen, dass der Schaden höher ausfällt, als wenn sich „nur“ die zwei Stoßstangen berühren.

Unser Tipp: auch wenn es nicht verboten ist, eine abnehmbare Anhängerkupplung dauerhaft montiert zu lassen, ist es sinnvoll, sie nach dem Anhängerbetrieb wieder abzunehmen. Bei Auffahrunfällen und Parkremplern drohen ansonsten oftmals größere Schäden und damit auch höhere Kosten.<<

 

Symbolbild: Pixabay

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