Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (162)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute behandeln wir die Frage einer Leserin des Verkehrstipps.
>>Vor einiger Zeit stellte uns eine Leserin die Frage: schreiben weiße Pfeilmarkierungen auf Supermarktparkplätzen verbindlich eine Fahrtrichtung vor, so wie dies bei einer Einbahnstraße der Fall ist?
Die Fragestellung ist tatsächlich interessant und bedarf zu ihrer Beantwortung eines kurzen Vorspanns. Zunächst muss festgehalten werden, dass Supermarktparkplätze und andere private Flächen, die für die Allgemeinheit befahrbar sind, zum sogenannten öffentlichen Verkehrsraum zählen. Damit greifen dort alle üblichen Verkehrsregeln, also auch die Straßenverkehrsordnung (StVO). Schilder wie „Hier gilt die StVO“, die man in der Einfahrt solcher Flächen regelmäßig sieht, sind also irrelevant – auch ohne sie muss man sich an die Vorschriften halten.
Allgemein gilt auf Parkplätzen das Rücksichtnahmegebot aus §1 StVO: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“. Dies bezieht sich unter anderem auf die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“. Wie aus verschiedenen Gerichtsurteilen hervorgeht, dienen die Fahrspuren auf Parkplätzen vorrangig der Suche nach Parkmöglichkeiten und damit dem ruhenden Verkehr. Entsprechend entschied unter anderem das Amtsgericht Solingen (Az. 11 C 193/06) und führte aus, dass „Rechts vor Links“ nur gelte, wenn die Fahrspuren eindeutig Straßencharakter aufweisen und sich baulich deutlich von den übrigen Parkflächen unterscheiden würden. Noch weiter ging das Amtsgericht Solingen (Az. 11 C 193/06) und urteilte, dass auch solche Fahrspuren nicht grundsätzlich dem fließenden Verkehr dienten und man sich deshalb nicht auf die Einhaltung von „Rechts vor Links“ verlassen dürfe. Bezüglich der weißen Pfeilmarkierungen entschied das Amtsgericht Homburg (Az. 4 C 175/02), dass diese lediglich als Empfehlung zu werten seien und man jederzeit mit „Falschfahrern“ rechnen müssen.
Wer also entgegen der Pfeilrichtung fährt, wird nicht aufgrund einer Ordnungswidrigkeit belangt werden. Bei einem Unfall zwischen mit zwei Fahrzeugen wird es eine Haftung für beide Seiten geben. Jeder, der sich auf einem Parkplatz befindet muss davon ausgehen, dass Fahrzeuge aus verschiedenen Richtungen kommen und in verschiedene Richtungen fahren. Entsprechend muss jeder Fahrzeugführende vorsichtig, langsam und bremsbereit fahren. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass sich ein bewusstes Fahren entgegen der empfohlenen Richtung haftungsverschärfend auswirkt.
Unser Tipp: Auch wenn es sich bei den Pfeilmarkierungen „nur“ um Empfehlungen handelt, sollten Sie sich an sie halten. Die Markierungen helfen, den Verkehr zu ordnen und können so die Unfallgefahr reduzieren. Wichtig bleibt aber in jedem Fall die ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.<<
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Vielen Dank, das hier recherchiert wurde und dem „Eggerl Team“ ein herzliches Dankeschön für das Engagement!