Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (167)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf.
Heute geht es um den Unterschied zwischen zwei Verkehrszeichen, die auf den ersten Blick recht ähnlich sind.
Was ist der Unterschied zwischen den Verkehrszeichen „Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen“ und dem „Verbot für tatsächliche Masse 3,5 Tonnen“?
Diese Frage könnten sich unter anderem Verkehrsteilnehmer in Wasserburg stellen, die den Weg über die Burg nehmen.
Wer von den Serpentinen kommt, der sieht ersteres Zeichen. Wer vom Marienplatz kommt und über die Schmidzeile in Richtung Burg fährt, für den gilt letzteres (siehe Foto oben).
Entscheidend sind vor allem die unterschiedlichen Massebegriffe.
Das „Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen“ bezieht sich auf die zulässige Gesamtmasse. Diese sagt weniger über das tatsächliche Gewicht aus, sondern definiert vielmehr die Fahrzeugklasse. Außerdem gibt sie an, wie viel das Fahrzeug inklusive Zuladung maximal auf die Waage bringen dürfte.
Nachzulesen ist die zulässige Gesamtmasse in der Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“) unter der Ziffer F1.
Wichtig: beim Verbot werden die zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger addiert. Ausgenommen sind Personenkraftwagen (auch mit Anhänger) und Kraftomnibusse.
Foto: In der Mitte das Verkehrszeichen Nr. 253 „Verbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen“
Das Verkehrszeichen 262 (siehe Titelbild) verbietet hingegen die Durchfahrt ab einer bestimmten tatsächlichen Masse.
Diese beinhaltet das konkrete Gewicht aus Fahrzeug plus Zuladung.
Mit anderen Worten: würde man das Fahrzeug auf eine Waage stellen, dürfte ein Gewicht von maximal von 3,5 Tonnen angezeigt werden. Zudem gilt die Beschränkung „bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers“ (Erläuterung in der StVO zum Verkehrszeichen 262).
Ein Fahrzeuggespann dürfe also insgesamt auch schwerer als 3,5 Tonne sein, ohne dem Durchfahrtsverbot zu unterliegen. Entscheidend ist jeweils die tatsächliche Masse der einzelnen Fahrzeuge.
Es zeigt sich, dass der „Teufel“ oft im Detail steckt. Wenn man sich also nicht sicher ist, welche Regeln bei einem Verkehrszeichen gelten, sollte man einen Blick in die Straßenverkehrsordnung werfen.
Unser Tipp für Wasserburg:
Am Morgen und in der Mittagszeit ist die Schmidzeile bei Begegnungsverkehr ein regelrechtes Nadelöhr.
Vor allem für Busse wird es dabei aufgrund ihrer Abmessungen oft sehr eng. Deshalb macht es Sinn, vor allem mit größeren Fahrzeugen die Fahrt über die Schmidzeile zur Burg hinauf zu vermeide, auch wenn man vom Durchfahrtsverbot selbst vielleicht gar nicht betroffen wäre. Stattdessen ist es besser, die Altstadt über die Umgehung oder die Rampe zu verlassen, um den Bussen so ein einfacheres Durchkommen zu ermöglichen.
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