Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (170)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um den Gesundheitscheck und um Fragen, die für alle Inhaber der alten Führerscheinklasse 3 interessant sein könnten. Ist der Führerschein schon umgetauscht?

<<Wer seinen „Autoführerschein“ vor der Anpassung an das europäische Fahrerlaubnisrecht zum 01. Januar 1999 erworben hat, dem wurde noch die Fahrerlaubnisklasse 3 erteilt. Neben dem Recht zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B waren bei der Klasse 3 weitere Fahrzeuge miteingeschlossen.

Eine ausführliche Übersicht dazu haben wir bereits vor einiger Zeit in einem Verkehrstipp gegeben: https://www.wasserburger-stimme.de/blog/2021/09/15/was-gilt-fuer-den-alten-dreier/

Unter anderem erlaubt die alte Klasse 3 das Führen von Fahrzeugen der Klasse C1E. Darunter fallen Kraftfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (z.G.). Im Gespann darf eine zulässige Gesamtmasse von maximal 12 Tonnen erreicht werden.

Für alle Fahrer, die die Klasse C1E nach dem 18.01.2013 erworben haben, gilt: die Klassen C1 und C1E werden auf fünf Jahre befristet ausgestellt. Danach ist ein Gesundheitscheck beim Verkehrsarzt nötig, um die Fahrerlaubnis zu verlängern.

Aber: Für Inhaber des „3er-Führerscheins“ gilt bei der Klasse C1E die volle Besitzstandswahrung. Das heißt, dass sie auch beim Umtausch des Führerscheins unbefristet erteilt wird.

Um Fahrzeuge dieser Klasse fahren zu dürfen, sind für sie weder vor noch nach dem Umtausch entsprechende Untersuchungen vorgeschrieben.
Schwieriger wird es bei größeren Gespannen. Auch diese dürfen von Inhabern der Fahrerlaubnisklasse 3 gefahren werden. Erlaubt ist das Führen von Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 (max. 7,5 Tonnen z.G.) und einer zulässigen Gesamtmasse des Gesamtgespanns von 18,5 Tonnen.

Ab dem 50. Lebensjahr und danach alle fünf Jahre ist ein Gesundheitscheck vorgeschrieben, um entsprechende Kombinationen führen zu dürfen. Bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird jeweils ein neuer Kartenführerschein erstellt. Dabei wird die Schlüsselzahl CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) eingetragen, um den Besitzstand zu wahren.

Übrigens: Am 19. Januar 2023 endet die nächste Frist für den Umtausch des Führerscheins. Bis zu diesem Datum müssen alle Fahrerlaubnisinhaber der Jahrgänge 1959 bis 1964 ihren Führschein getauscht haben. Alle notwendigen Infos dazu finden Sie auf der Website des Landkreises: https://www.landkreis-rosenheim.de/verkehr/?findTab=f%C3%BChrerscheinumtausch#fahrerlaubnis-fuehrerschein-umtausch-allgemein

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