Landratsamt informiert: Ab Donnerstag für Anträge zur Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen
Ab dem kommenden Donnerstag, 1. Dezember, können Anträge zur Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen auch digital über die Webseite des Landratsamtes Rosenheim eingereicht werden.
Das neue Online-Formular ist im Bereich untere Naturschutzbehörde eingestellt …
→ https://www.landkreis-rosenheim.de/umwelt/#naturschutz-dauergruenlandumwandlung
Das Online-Formular sei eine Ergänzung zu dem bereits bestehenden, elektronischen Formular im PDF-Format und sei ein weiterer Schritt zur Digitalisierung der Verwaltung.
Das Online-Formular kann wahlweise ohne Login oder mit der personalisierten BayernID geöffnet, bearbeitet und versandt werden. Alle notwendigen Nachweise werden als Dateianhang mit versendet.
Der Online-Antrag wird direkt an die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rosenheim übermittelt. Der Antrag kann im Anschluss als PDF für die eigenen Unterlagen gespeichert werden.
Das Online-Formular zur Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen ist für folgende drei Antragsarten geeignet:
– Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen (sog. DGU, „Umbruch“/Wechsel des Ackerstatus
– Erneuerung von Dauergrünlandflächen (GLE, „Grünlanderneuerung“)
– Änderung einer Dauergrünlandfläche (wie zum Beispiel wegen eines Bauvorhabens) in nichtlandwirtschaftliche Fläche
Weitere Online-Anträge auf der Webseite des Landratsamtes unter
Online-Anträge (https://www.landkreis-rosenheim.de/online-antraege/) oder
im BayernPortal (https://www.freistaat.bayern/dokumente/behoerde/00109127428 )
Hintergrund:
Die unteren Naturschutzbehörden sind seit 2019 zuständig für die fachrechtliche Beurteilung bei der Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen. Sie erteilen auf Antrag Ausnahmen zur Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen, also im Regelfall wenn Ackerflächen neu angelegt oder getauscht werden sollen. Aber auch die Beurteilung von Grünlanderneuerung oder die Umwandlung von Flächen in nichtlandwirtschaftliche Flächen gehören zum Aufgabenbereich der unteren Naturschutzbehörden.
Der Antrag betrifft biologisch wirtschaftende Betriebe, Kleinerzeuger oder sonstige Grundeigentümer. Konventionell wirtschaftende Betriebe wenden sich weiterhin zunächst an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF)
Hinterlassen Sie einen Kommentar