Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (174)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um die landwirtschaftlichen Fahrerlaubnisklassen.

Für das Führen von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gibt es mit den Klassen L und T zwei spezielle Fahrerlaubnisklassen. Unter gewissen Umständen kann jedoch auch die Klasse C/CE nötig sein. Wir klären über die wichtigsten Regelungen auf.

Klasse L – „der kleine Traktorführerschein“

Inhaber der Klasse L dürfen folgende Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen:

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Erworben werden kann die Klasse L bereits mit 16 Jahren. Dafür ist eine theoretische Ausbildung in einer Fahrschule sowie eine entsprechende Prüfung erforderlich. Eine praktische Prüfung muss nicht abgelegt werden.

Inhabern der Fahrerlaubnisklasse B wird die Klasse L automatisch eingetragen. Wichtig: Die Klasse L gilt nur bei Fahrten zu forst- und landwirtschaftlichen Zwecken. Ausgenommen davon sind Fahrer, die die Fahrerlaubnis vor dem 01. Januar 1999 erworben haben. Ihnen werden die Schlüsselzahlen 174 und 175 eingetragen, mit denen das Entfallen der Zweckbindung deutlich gemacht wird.

Klasse T – „der große Traktorführerschein“

Die Fahrerlaubnisklasse T umfasst

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Auch die Klasse T kann mit 16 Jahren erworben werden. Die Ausbildung umfasst sowohl theoretischen als praktischen Unterricht sowie die entsprechenden Prüfungen. Bis zum 18. Geburtstag ist die Klasse allerdings auf Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h beschränkt. Inhaber der Klasse 3 können sich die Klasse T beim Führerscheinumtausch auf Antrag eintragen lassen, sofern die Notwendigkeit für land- oder fortwirtschaftliche Tätigkeit nachweisen können.

Klasse C/CE – der „LKW-Schein“

Werden landwirtschaftliche Zugmaschinen und ähnliche Fahrzeuge zu anderen als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt, muss der Fahrer im Besitz der Klasse C/CE sein. Die gilt beispielsweise dann, wenn im Auftrag eines Bauunternehmens Kies oder Schutt transportiert wird. Da es sich dabei in der Regel um gewerbliche Tätigkeiten handelt, muss der Fahrer außerdem einen Fahrerqualifikationsnachweis mit sich führen. Dieser ersetzt die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl 95, mit der die Qualifikation zum gewerblichen Fahren nachgewiesen wird.

Unser Tipp: Auch beim Fahren mit land- und fortwirtschaftlichen Fahrzeugen gilt es, genau im Blick zu haben, welche Rechte in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse enthalten sind. Verstöße können den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllen, wofür empfindliche Strafen drohen. Bei Fragen oder Unklarheiten sollten Sie entsprechende Ratschläge einholen, beispielsweise bei den örtlichen Fahrschulen.

 

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